Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Eine Kündigung ist nach dem Ablauf dieser Frist sogar wirksam, auch wenn es eigentlich Gründe gegeben hätte, die gegen eine Wirksamkeit der Kündigung sprechen.
Ihre FAQ zum Arbeitsrecht
Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen im Arbeitsrecht.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Kündigung handschriftlich unterschreiben. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann kann die Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist erhoben werden. Hierneben gibt es weitere Ausnahmen von dieser Drei-Wochen-Frist.
Unabhängig hiervon sollten Sie sich nach dem Erhalt der Kündigung sofort von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres.
Nein, während des Mutterschutzes und bis vier Monate nach der Entbindung darf mit Ausnahme von seltenen Härtefällen nicht gekündigt werden. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung wird diese aber wirksam, wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage dagegen erheben. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben. Letzteres ist bis zu zwei Wochen nach der Kündigung möglich.
Wenn Sie gekündigt wurden, sollten Sie besser keine Zeit verlieren! Vereinbaren Sie sofort mit uns einen Besprechungstermin.
Bitte notieren Sie sich zuerst genau, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Bitte bewahren Sie auch den Briefumschlag auf, da sich daraus das Zugangsdatum ergeben kann. So wird das Zugangsdatum notiert, wenn Sie ein Einschreiben mit Rückschein in Empfang nehmen. Bei einem Einwurfeinschreiben ist ein Code aufgedruckt, der im Internet abgefragt werden kann. Bitte beachten Sie, die Kündigung ist an dem Tag zugegangen, an dem üblicherweise mit einem Blick in den Briefkasten gerechnet werden kann. Dieses ist an Werktagen einmal täglich, zu üblichen Zeiten. Ob Sie im Urlaub waren und den Briefkasten nicht leeren konnten, ist nicht entscheidend.
Soweit vorhanden, informieren Sie bitte auch Ihre Rechtsschutzversicherung über den Versicherungsfall, damit eine Deckungszusage schnell erteilt werden kann.
Bitte bringen Sie des Weiteren folgende Unterlagen mit:
- Ihren Arbeitsvertrag
- die 3 letzten Lohnabrechnungen
- eventuell erhaltene Abmahnungen
- arbeitsvertragliche Nebenabreden
Das hängt davon ab, was vereinbart wurde. Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auf entsprechende Kündigungsfristen verständigen. Zu beachten ist aber, dass es aber auch gesetzliche Bestimmungen zu beachten gilt oder bestimmte Kündigungsfristen durch tarifvertragliche Regelungen vorgegeben werden.
Die Ermittlung der Kündigungsfrist ist oft nicht einfach, deshalb ist es besser, sich hierzu durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Bitte unterschreiben Sie nichts ungeprüft! Bei Aufhebungsvereinbarungen droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Womöglich ist die Abfindung auch zu niedrig oder aber es bestehen rechtliche Gründe, warum Sie einer Aufhebungsvereinbarung besser nicht zustimmen (siehe hierzu die nächste Frage).
Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung dürfen nur die Arbeitnehmer gekündigt werden, die tatsächlich nicht mehr benötigt werden. Der Arbeitgeber hat hierbei eine sogenannte Sozialauswahl vorzunehmen, um festzustellen, welcher Arbeitnehmer weniger schutzbedürftig ist. Manchmal besteht die Möglichkeit, im Betrieb an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Ungeprüft sollten Sie eine solche Kündigung also nicht hinnehmen.
Im Arbeitsrecht ist die Änderungskündigung eine Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten, meist schlechteren Bedingungen fortzusetzen. Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (zum Beispiel Betriebsstättenverlagerung) greift. Greift der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist.
Wir beraten und vertreten Sie hierzu gerne.
Unter einem Betriebsübergang versteht man den Inhaberwechsel des Betriebs. § 613a BGB regelt, dass der neue Inhaber mit allen Rechten und Pflichten t aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Es muss also kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Nach einem Betriebsübergang können die arbeitsvertraglichen Bestandteile jederzeit (auch zum Nachteil der Arbeitnehmer) einzelvertraglich im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Bitte beachten Sie, dass bei einem Betriebsübergang dann besondere Regelungen gelten, wenn Ihrem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zugrunde liegt. Sprechen Sie uns hierzu an.
Ja. Eine Kündigung wird einseitig durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Der Aufhebungsvertrag wird beidseitig geschlossen. Er kann daher nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden und ist in der Regel nicht mehr zu beseitigen. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, stehen die rechtlichen Folgen also fest. Bitte lassen Sie den Aufhebungsvertrag daher zunächst durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen.
Ja. Der Arbeitgeber darf auch dann eine Kündigung aussprechen, wenn Sie im Urlaub oder erkrankt sind. Bitte beachten Sie, dass auch hier ggf. die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage gilt.
§ 1 des Kündigungsschutzgesetzes regelt hierzu:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zu anderen Gerichtsverfahren! Anders als üblich, zahlt hier nicht die unterlegene Partei des Rechtsstreits.
§ 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes regelt:
Es besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten, also eines Rechtsanwalts. Selbst, wenn Sie den Arbeitsgerichtsprozess gewinnen, müssen Sie Ihren Anwalt also selber zahlen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Prozesse vor dem Arbeitsgericht deckt.
Die Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt soll die Teilzeitarbeit fördern. Deshalb hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit zu verringern und in Teilzeit zu arbeiten.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. Außerdem muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Auszubildende zählen allerdings nicht dazu. Teilzeitkräfte zählen als volle Arbeitskraft.
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit über seinen Wunsch informieren. Hierfür muss er einen Antrag stellen, aus dem hervorgeht, dass er eine Reduzierung seiner Arbeitszeit wünscht und auch in welchem Umfang. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Arbeitgeber dem Antrag grundsätzlich zustimmen. Er kann die Zustimmung verweigern, wenn betriebliche Gründe gegen die Gewährung sprechen.
Was betriebliche Gründe sind und ob diese zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Wir helfen Ihnen gerne.