Auch wenn es grundsätzlich gilt, den nachfolgenden Verkehr nach einem Verkehrsunfall nicht zu behindern, so ist es für die Frage der Haftung aus dem Unfall sehr wichtig, die Endposition der Fahrzeuge zu kennen. Daher gilt:
Ihre FAQ zum Verkehrsrecht
Damit die Regulierung eines Verkehrsunfalls erfolgreich durchgeführt werden kann, sind gleich nach dem "Knall" wichtige Dinge zu beachten. Wir helfen Ihnen, sich im Schadenfall richtig zu verhalten.
Das richtige Verhalten nach dem Unfall
Bleiben Sie ruhig. steigen Sie aus und sichern Sie - soweit erforderlich - die Unfallstelle ab (Warndreieck).
Wenn es keine Verletzten gibt, deren Versorgung natürlich immer oberste Priorität hat, weisen Sie den anderen Unfallbeteiligten darauf hin, dass er sein Fahrzeug erst einmal nicht versetzen soll. Machen Sie Fotos mit Ihrem Handy. Erst dann setzen Sie Ihr Fahrzeug bitte zur Seite.
So eindeutig die Unfallverursachung auch sein mag: Rufen Sie in jedem Fall die Polizei! Nicht selten herrscht nach dem Unfall noch Einigkeit über den Unfallhergang, bei der Schadenanzeige an die Versicherung wird der Hergang dann aber ganz anders geschildert. Zwar ist eine polizeiliche Aufnahme für die Versicherung nicht bindend. Aus einer Unfallanzeige ergeben sich aber zum Teil sehr hilfreiche Informationen, die bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche möglichweise hilfreich sein können.
Das hängt von der Art des Parkplatzes ab. Soweit sich der Unfall vor einem Supermarkt ereignet hat, kommt die Polizei im Regelfall zum Unfallort. So oder so gilt: Ein Anruf kostet nichts!
Dagegen spricht erst einmal nichts. Aber auch hier gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Häufig ist man durch den Verkehrsunfall geschockt und entsprechend aufgeregt. Zur Beruhigung kommt einem schnell ein Schuldeingeständnis oder eine Entschuldigung über die Lippen. Versichern Sie sich, dass der andere Beteiligte unverletzt ist. Es ist aber ratsam, Angaben zum Schadenhergang erst gegenüber der Polizei abzugeben.
Geben Sie in keinem Fall ein mündliches oder gar schriftliches Schuldeingeständnis ab, auch nicht, wenn die Polizei Sie als Verursacher ausmacht. Auch Polizisten können irren.
Sofern erkannt, notieren Sie sich sofort das Kennzeichen sowie Marke und Farbe des anderen Autos. Suchen Sie nach Zeugen in der Nähe, die etwas beobachtet haben können. Verständigen Sie sofort die Polizei.
In der Aufregung kann ein Zeuge schon einmal zunächst nicht wahrgenommen werden. Der Zeuge kann den Unfall also in der Tat gesehen haben. Telefoniert der andere Unfallbeteiligte aber, woraufhin ein "Bekannter", "Freund" oder sonstiger Zeuge auftaucht, weisen Sie die Polizei auf Ihre Bedenken hin, dass dieser Zeuge erst nach dem Unfall dazu gekommen ist. Lassen Sie sich auch hier nicht auf Gespräche mit dem Zeugen oder sonstigen Dritten ein.
Nicht selten bleiben Beifahrer im Fahrzeug sitzen, während die Unfallaufnahme der Polizei läuft. Sofern Ihr Beifahrer etwas zum Hergang sagen kann, soll er sich bei der Polizei vor Ort melden und eine Aussage machen. In jedem Fall sollte er aber auf der polizeilichen Unfallmitteilung erfasst werden.
Der Umgang mit der eigenen Versicherung
Egal, ob der andere Unfallbeteiligte seine Schuld einräumt, die Polizei Sie als den Geschädigten sieht oder Sie den Unfall vielleicht sogar selbst verursacht haben. Es ist im Grundsatz immer gut, seiner eigenen Kfz-Versicherung den Unfall kurz zu melden. Bitte beachten Sie, dass hierzu eine Frist von 7 Tagen gilt.
Auch, wenn sie den Unfall nicht verursacht haben, ist es gut, die eigene Versicherung zeitnah über den Hergang zu informieren. Es kann nämlich sein, dass der eigentliche Unfallverursacher die Schuld sehr wohl bei Ihnen sieht und Ihre Versicherung in Anspruch nehmen möchte.
Soweit Sie von Ihrer Versicherung aufgefordert werden, den Schaden schriftlich zu schildern, kommen Sie dem bitte nach.
Manchmal haben Rechtsanwälte Probleme, die zuständige Kfz-Versicherung ausfindig zu machen. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie selbst ein solches Schreiben erhalten. Auch hier gilt: Ruhe bewahren.
Leiten Sie das Schreiben an Ihre Versicherung weiter und bitten Sie diese, dem gegnerischen Anwalt zu antworten. Ihre Versicherung hat die Aufgabe zu prüfen, ob Ansprüche berechtigt sind oder abgelehnt werden müssen.
Sollten Sie eine Klageschrift erhalten, leiten Sie diese bitte sofort an Ihren Kfz-Versicherer weiter. Bitte denken Sie daran, dass in diesem Fall zum Teil recht kurze Fristen laufen, die nicht verpasst werden sollten.
Übrigens: Sollten Sie verklagt werden, übernimmt Ihre Kfz-Versicherung die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Versicherung darf sich diesen dafür aussuchen. Sie müssen sich hier also um nichts weiter kümmern.
Erste Schritte der Schadenregulierung - Was ist zu tun?
Jeder Kfz-Versicherer hat die Aufgabe, eigenständig zu prüfen, wer für den Verkehrsunfall haftet. Dabei kommt es auch zu sogenannten Haftungsteilungen. Bitte beachten Sie also bei allen Kosten, die Sie nach dem Verkehrsunfall auslösen, dass Sie auf diesen Kosten - und sei es erst einmal nur für eine gewisse Zeit - sitzen bleiben könnten. Verhalten Sie sich bei kostenauslösenden Maßnahmen also am besten so, als müssten Sie den Schaden komplett aus eigener Tasche zahlen.
Damit Sie Schäden überhaupt durchsetzen können, müssen Sie zuerst deren Höhe kennen. Grundsätzlich darf ein Geschädigter hierzu ein sogenanntes Schadengutachten eines Sachverständigen einholen.
Bitte beachten Sie aber, dass es bei Bagatellschäden (z. B. minimale Lackkratzer) meistens ausreicht, einen Kostenvoranschlag einer Marken- oder freien Fachwerkstatt einzuholen. Sollten das Honorar des Sachverständigen annähernd so hoch sein wie der Fahrzeugschaden selbst oder diesen gar übersteigen, lehnen Versicherer die Übernahme des Sachverständigenhonorars häufig (und dann auch zu recht) ab.
Sie haben den Anspruch, den Ausfall Ihres Fahrzeugs aufzufangen. Hierzu können Sie entweder ein Mietfahrzeug anmieten oder aber den sogenannten Nutzungsausfall für die Zeit geltend machen, in der Ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.
Versicherer zahlen diese Kosten aber nicht unbegrenzt. Sie sind unabhängig vom Versicherer dazu verpflichtet, die Reparatur Ihres Fahrzeugs nicht unnötig zu verzögern. Ist die von Ihnen beauftragte Werkstatt überlastet oder wartet diese auf Ersatzteile, kann Ihnen das aber nicht angelastet werden.
Soweit Sie über ein Zweitfahrzeug verfügen, kann Ihr Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall entfallen, soweit Sie weiterhin mobil sind.
Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihr Fahrzeug jederzeit reparieren lassen können. Ist die Unfallverursachung aber unklar oder der andere Beteiligte gar flüchtig, empfiehlt es sich aus Beweissicherungsgründen vor der Reparatur viele digitale Fotos von Ihrem Fahrzeug und insbesondere vom Unfallschaden zu machen. Diese Beweissicherung, die Sie z.T. selbst vornehmen können, ermglicht auch nach einer Reparatur den Nachweis der Schadenshöhe.
Im Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind in der Lage, Sie in der aufwändigen und nervenaufreibenden Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zu unterstützen. Dabei kann er "nur" um Fragen zur Schadenshöhe, aber auch um komplexe Haftungsfragen, beispielsweise nach einem Kettenunfall oder sogar um Personenschäden gehen.
Die Versicherung Ihres Unfallgegners ist verpflichtet, neben dem Schaden an Ihrem Fahrzeug und den s.g. Nebenkosten auch die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung zu tragen. Aufgrund der Schwierigkeit der Schadensabwicklung ist es daher fast in allen Fällen ratsam, zunächst eine Beratung bei Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!