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Schwerbehinderung

Sie sind krank geworden oder hatten einen Unfall und können jetzt nicht mehr arbeiten - Ihre Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt? Häufig liegt in diesen Fällen eine Schwerbehinderung vor. Diese kann durch das zuständige Versorgungsamt anerkannt werden, die Folge sind erhebliche Erleichterungen im Alltag und die Befreiung von bestimmten Kosten und Abgaben. Grade weil mit der Feststellung einer Schwerbehinderung für den Betroffenen viele Erleichterungen verbunden sind wehren sich die Ämter gern und leider viel zu häufig erfolgreich gegen die Anerkennung der Behinderung. Wie kennen die Tricks und Kniffe und helfen Ihnen durch den Behördendschungel!

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Das kleine 1x1 der Merkzeichen

Neben der Feststellung einer Schwerbehinderung kommt auch die Anerkennung sog. Merkzeichen in Betracht. Diese werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen und haben für den Inhaber besondere Vorteile. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die verfügbaren Merkzeichen:

G / aG

Die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bzw. die außergewöhnliche Gehbehinderung werden dann festgestellt, wenn bestimmte Gehstrecken ohne Hilfsmittel oder freme Hilfe nicht mehr zurückgelegt werden können.

H

Das Merkzeichen H erhalten Personen, die hilflos sind und ihre täglichen Verrichtungen, zB die Körperpflege, nicht mehr selbststäändig bewältigen können.

Bl

Das Merkmal Bl steht für Blindheit und wird dann anerkannt, wenn der Visus auf 2% oder weniger eingeschränkt ist.

Gl

Das Merkmal Gl wird bei Menschen anerkannt, die auf beiden Ohren nahezu oder vollständig taub sind. Das Merkzeichen erhalten auch Personen, die zwar noch geringgradig hören können, allerdings eine - meist angeborene - Sprachstörung aufweisen.

TBl

Das Merkmal TBl ist ein sog. Kombinationsmerkmal und wird anerkannt, wenn Menschen eine Störung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 und eine Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100 aufweisen.

B

Das Merkmal B wird anerkannt, wenn der Betroffene dauerhaft eine Begleitperson benötigt. Die Voraussetzungen liegen bei Querschnittgelähmten,Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken vor, wenn die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ebenfalls gegeben ist.

RF

Das Merkaml RF befreit den Betroffenen unter anderem von der Pflicht RUndfunkbeiträge zu zahlen. Anerkannt wird es bei blinden oder gehörlosen Menschen sowie in weiteren Fällen.

Sondergruppen

Zusätzlich gibt es weitere Merkmal in bestimmten Bundesländern (HS in MV, T in Berlin). Außerdem gibt es Merkzeichen nach dem Kriegsbeschädigtenrecht, zB EB oder VB.

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