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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.11.2020-5 UF 110/20 Übernachtungen von Kleinkindern

In welchem Umfang ist der Umgang mit Klein- und Kleinstkindern zu gewähren? Gehören Übernachtungen dazu?

Immer wieder kommt es zwischen getrenntlebenden Eltern zu Streit, in welchem Umfang mit Klein- und Kleinstkindern Umgang zu pflegen ist und Umgang gewährt werden muss. Das Amtsgericht regelte zunächst den Umgang wie folgt: Der Vater sollte am letzten Samstag im Monat in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am darauf folgenden Sonntag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr jeweils den Umgang mit dem Kind pflegen. Der Vater nahm allerdings diese Umgangstermine nicht wahr. Das Oberlandesgericht hat zunächst den verfassungsmäßigen Rang des Umgangsrechts herausgearbeitet. Sodann hat es sich mit der Frage befasst, inwieweit es einerseits dem Kind zuträglich ist, bereits Übernachtungen bei demjenigen Elternteil durchzuführen, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, andererseits hat es sich mit der Frage befasst, inwieweit die Besuchskontakte zu einer übermäßigen Belastung bei dem umgangsberechtigten Elternteil führen. Im Ergebnis hat das Gericht darauf abgestellt, dass bei so kleinen Kindern wie in diesem Fall häufigere Kontakte aufgrund der noch nicht so gut ausgeprägten Erinnerungsfähigkeit eines Kindes in diesem Alter besser sind, als seltenere Umgangskontakte mit Übernachtungen. Auch ist es dem Antragsteller nicht mit dessen Einwendungen gefolgt, für ihn seien die Besuchskontakte finanziell nicht zu schultern, da er als Grundschullehrer vollschichtig Bediensteter war und in diesem Zusammenhang davon auszugehen wäre, dass ein ausreichendes Einkommen auch zur Verfügung stünde, um die Umgangskontakte, wie sie das Amtsgericht festgelegt hatte, zu finanzieren.

Fazit

Es ist daher festzuhalten, dass gemäß ständiger Rechtsprechung gerade bei sehr kleinen Kindern die Gerichte sehr zurückhaltend sind, wenn es um die Umsetzung von Umgangskontakten mit Übernachtungen geht und im Regelfall erst eine Phase der Gewöhnung voran schicken, bevor die Umgangskontakte dann auf Umgangskontakte mit Übernachtungsmöglichkeiten ausgeweitet werden.


    Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

    Beitrag veröffentlicht am
    28. Mai 2021

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