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Anwalt für Insolvenzrecht Hagen

advomano Leistungen für Geschäftskunden
Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen
 

Ihre Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in Hagen

Sie stecken in Zahlungsschwierigkeiten? Unverschuldet, verschuldet oder in Folge einer Kettenreaktion wie durch insolvente Zulieferer? Dann sind Sie bei uns richtig.

Eine wirtschaftlich schwierige und angespannte Situation kann für Unternehmer und deren Umfeld schnell zu einem emotional belastenden Thema werden. Zur nötigen Bewertung einer großen Zahl von Unterlagen und Informationen, die meist sowohl das betriebliche als auch das private Lebensbereiche betreffen, kommt unangenehmer Zeitdruck und Handlungsdruck. Es entsteht Stress, der es gar unmöglich macht, die eigene Situation rational und realistisch zu beurteilen.

Was kann und was muss getan werden? Wie viel Zeit habe ich? Unsere Rechtsanwälte für Insolvenz und Restrukturierung helfen Ihnen, diese und andere Fragen zu beantworten und Ihre Lage rechtlich und wirtschaftlich zu bewerten:

  • Konstruktive und praxisnahe Lösungen

  • Klare und rechtssichere Antworten auf Fragen aus dem Arbeitsrecht

Im Insolvenzfall richtig reagieren: Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer

Eine insolvenzreife GmbH bringt ihren Geschäftsführer unter hohen Handlungsdruck. Das Gesetz verpflichtet ihn, umgehend einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH zu stellen. Die Folge bei Pflichtverletzung: Der Geschäftsführer haftet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielfältig mit seinem Privatvermögen.

Vielen Geschäftsführern und ggf. auch Inhabern einer GmbH ist nicht bewusst, welchen Pflichten sie nachzukommen haben, in welchem Ausmaß sie im Insolvenzfall haften und welche strafrechtlichen Sanktionen sie eventuell befürchten müssen. Mit einer individuellen Beratung bieten wir Ihnen eine unerlässliche Aufklärung in Vorbereitung auf die Stellung des Insolvenzantrags und die Begrenzung von Schäden.

Unsere Kompetenzen im Insolvenzrecht

  • Insolvenzantrag

  • Geschäftsführerhaftung

  • Insolvenzanfechtung

  • Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

  • Bescheinigung nach § 270 b InsO