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Wer zahlt bei Austausch gerissener Brustimplantate? Brustimplantat

Zahlung durch die gesetzliche Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse stellt sich regelmäßig auf den Standpunkt, dass für den Fall dass die erste Operation eine rein kosmetische gewesen und auch privat finanziert worden ist, auch die Folgeoperationen nicht von der Krankenkasse zu tragen sind.

Was sagt das Landessozialgericht?

Hierüber hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (16. Senat), Beschluss vom 28.01. 2019-L 16 KR 324/18 zu entscheiden.

Die Klägerin hatte im Jahre 2011 eine medizinisch nicht erforderliche Brustvergrößerung vornehmen lassen. Im Jahr 2017 wurde festgestellt, dass die Implantate gerissen waren. Die Kosten hierfür wollte die Krankenkasse nicht übernehmen.

Das Landessozialgericht stellte in der Entscheidung klar, dass unabhängig von der Frage ob die ursprüngliche Implantation lediglich unter ästhetischen Gesichtspunkten erfolgt sei, die Folgeerkrankung gesondert geprüft werden müsste und gegebenenfalls eine Beteiligung der Versicherten nur gemäß 52 SGB V i.V.m. Abs. 1 der gleichen Norm und unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 3 EStG auf höchstens 6 % des jährlichen Einkommens begrenzt werden muss.

Für den Fall bedeutete dies, das die gesetzliche Versicherung von den entstandenen 5150,62 € von 6421,87 € erstatten musste.


    Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

    Beitrag veröffentlicht am
    4. Januar 2021

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