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Ihre Rechtsanwälte für Arztfehler und Behandlungsfehler

Im Arzthaftungsrecht begegnen uns häufig Situationen, die für rechtliche Laien schwer verständlich sind. Es kann vorkommen, dass Gutachter zwar einen Behandlungsfehler feststellen, also einen Verstoß des Arztes gegen medizinische Standards und Regeln, aber kein Gesundheitsschaden beim Patienten vorliegt. Ebenso kann es sein, dass der vom Patienten behauptete Gesundheitsschaden nicht durch den Behandlungsfehler verursacht wurde.

Ein praktisches und anschauliches Beispiel ist folgendes: Wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten nach einer Operation verschlechtert und weitere Beeinträchtigungen auftreten, ist nicht immer ein Behandlungsfehler die Ursache dafür. Erst wenn nachgewiesen wird, dass der Behandlungsfehler die Verschlechterung verursacht hat, hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Neben dem Behandlungsfehler ist auch der Aufklärungsfehler ein Bereich, in dem die Arzthaftung greift. Wenn der Arzt seine Pflicht zur Aufklärung verletzt, kann dies zu einem Arzthaftungsfall führen.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht, es sei denn zwischen Arzt und Patient wurde etwas anderes vereinbart.

Behandlungsfehler haben verschiedene Gesichter. So können Fehler bei der Stellung der richtigen Diagnose oder der Erhebung von Befunden, aber auch bei operativen Eingriffen oder der Verschreibung von Medikamenten passieren. Manchmal öußern sie sich nicht und haben keine Folgen, manchmal wirken sie sich gravierend auf das Leben des Betroffenen aus.

Allerdings liegt dann, wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt, nicht automatisch ein Behandlungsfehler vor. Nur dann, wenn der Arzt ohne Grund von einem anerkannten medizinischen Standard abweicht und daraus ein Schaden entsteht, können Ansprüche geltend gemacht werden.

Was ist der Unterschied zwischen Behandlungsfehler und Arztfehler?

Der Begriff "Behandlungsfehler" und "Arztfehler" werden oft synonym verwendet, da in den meisten Fällen der Arzt oder das medizinische Personal für den Fehler verantwortlich ist. Ein Behandlungsfehler bezieht sich jedoch generell auf Fehler in der medizinischen Behandlung, die von Ärzten oder anderen medizinischen Fachkräften begangen werden können. Dies können auch Fehler bei Operationen, Diagnosen, Therapieplänen oder medizinischen Maßnahmen sein, die nicht unbedingt von Ärzten ausgeführt werden.

Ein "Arztfehler" legt hingegen den Fokus spezifisch auf Fehler, die von Ärzten gemacht werden. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass auch andere medizinische Fachkräfte, wie Pflegepersonal oder Therapeuten, Behandlungsfehler verursachen können. Daher wird der Begriff "Behandlungsfehler" häufiger und allgemeiner verwendet, um alle möglichen Fehler in der medizinischen Versorgung zu erfassen, unabhängig davon, von welchem medizinischen Fachpersonal sie begangen wurden.

In der Praxis spielt der Unterschied zwischen "Behandlungsfehler" und "Arztfehler" eine untergeordnete Rolle, da beide Begriffe auf Fehler im medizinischen Kontext hindeuten und eine wichtige Grundlage für die Durchsetzung von Patientenrechten und Schadensersatzansprüchen darstellen.

Wir helfen Ihnen bei Arztfehlern und Behandlungsfehlern!

Behandlungsfehler und Arzthaftungsfehler haben viele Gesichter. Manchmal sind sie folgenlos, manchmal beeinträchtigen sie die Betroffenen ein Leben lang. Wir helfen Ihnen, wenn Sie Opfer eines Arztfehlers geworden sind. Unsere Spezialisten und Fachanwälte für Medizinrecht helfen Ihnen schnell und unkompliziert, vor allem aber auf Augenhöhe weiter.

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Medizinrechtsanwälte e.V.

Rechtsanwalt Kemperdiek ist Mitglied im Medizinrechts-Beratungsnetz und Vertrauensanwalt des Medizinrechtsanwälte e.V.

Häufig ist zusätzlich medizinischer Sachverstand erforderlich um aufklären zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. In diesem Fall können wir auf ein starkes Netzwerk aus erfahrenen Ärztinnen und Ärzten zurückgreifen, die gezielt für eine Begutachtung Ihres Falls zur Verfügung stehen. Sie erhalten so eine kostengünstige Ersteinschätzung, verbunden mit unserem Rat, ob Ihr Fall erfolgreich abgeschlossen werden kann.

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Wie stelle ich fest, ob ein Behandlungsfehler vorliegt?

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist häufig nur schwer zu beantworten. Meistens fallen die Fehler nicht direkt, sondern erst nach einiger Zeit oder bei der Weiterbehandlung durch andere Ärzte auf. Zur Feststellung, ob ein Fehler vorliegt, ist meistens ärztlicher Sachverstand erforderlich. Dazu kann zum Beispiel die Ärztekammer oder die eigene Krankenkasse zu Rate gezogen werden. Dort werden kostenfrei Gutachten erstellt, die dem Betroffenen helfen können, ein Fehler zu dokumentieren und die dann als Verhandlungsgrundlage gegenüber der Versicherung des Arztes dienen.

Ich habe den Verdacht, dass ein Fehler passiert ist. Was soll ich tun?

Hegt man den Verdacht, dass bei einer ärztlichen Behandlung ein Fehler aufgetreten ist, empfiehlt es sich, die Behandlung zunächst medizinisch überprüfen zu lassen. Dies ist beispielsweise durch die Durchführung eines Verfahrens vor der Gutachterkommsission der Ärztekammer möglich. Diese Verfahren beruhen auf der Freiwilligkeit der Parteien. Wichtig ist, dass Beweise gesichert werden. Lassen Sie sich Ihre Patientenakte/Krankenakte in Kopie aushändigen, darauf haben Sie einen Anspruch. Dann sollten alle weiteren Unterlagen, zB. Röntgenbefunde, Laborergebnisse und Berichte anderer Ärzte gesammelt und anschließend durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Sind alle Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden, bestimmt die Gutachterkommission einen Gutachter, der die streitgegenständliche Behandlung auf Grundlage der Akten bewertet und auf etwaige Behandlungsfehler untersucht.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an, wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung wurde ein Fehler gemacht, durch den ich einen Schaden erlitten habe. Was für Ansprüche stehen mir zu?

Sollte bei einer ärztlichen Behandlung ein Fehler passiert sein, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die auf diesem Fehler beruhen. Klassischerweise gehören hierzu zunächst die Heilbehandlungskosten, soweit diese nicht bereits von Sozialleistungsträgern, Versicherungen oder anderen Dritten übernommen wurden.

Daneben kommen jedoch auch Ansprüche auf Fahrtkosten, auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und zahlreiche weitere Ansprüche in Betracht.

Es bietet sich in einem solchen Fall daher an, sich anwaltlich zu den im Einzelfall bestehenden Ansprüchen beraten zu lassen.

Welche Schäden kann ich ersetzt verlangen?

Grundsätzlich sind Sie nach einem Behandlungsfehler so zu stellen wie ohne den Fehler. In erster Linie haben Sie also Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes für die erlittenen Schmerzen. Dazu kommen aber je nach Schwere und Dauer der Folgen des Fehlers weitere Ansprüche, zB. auf Zahlung eines Verdienstschadens, eines Haushaltsführungsschaden und von Behandlungskosten.

Was passiert, wenn der betroffene Patient verstirbt?

Stirbt der Patient, unabhängig ob als Folge der Behandlung oder aus anderen Gründen, so können die Erben die Ansprüche weiter verfolgen. Ist der Tod direkte Folge des Behandlungsfehlers, so kommen auch eigene Ansprüche der Hinterbliebenen wie zB. ein Angehörigenschmerzensgeld oder Unterhaltsansprüche in Betracht.

Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzensgeldanspruches?

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich nur den Ersatz materieller Schäden. Eine Ausnahme hiervon stellt das sogenannte „Schmerzensgeld“ dar. Mit diesem sollen auch immaterielle Schäden wie etwa Schmerzen kompensiert werden.

Die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Bei der Berechnung fließen daher alle Aspekte des Falles mit ein. So beispielsweise Art und Ausmaß der Verletzung, Art und Dauer sowohl der Beeinträchtigung als auch der Behandlung und die Einschränkungen des Betroffenem in seinem Alltag.

Welche Aufklärungspflichten hat ein Arzt?

Den Arzt treffen gegenüber seinen Patienten verschiedene Aufklärungspflichten. So muss er seine Patienten über Art, Umfang und Risiken der von ihm geplanten Behandlung aufklären. Er muss den Patienten auch darüber informieren, ob alternative Behandlungsmethoden bestehen. Auch über Nebenwirkungen muss er aufklären.

Kommt er diesen Pflichten nicht nach, haftet für Schäden aus der trotzdem durchgeführten Behandlung. Daneben ist der Arzt auch verpflichtet, den Patienten über die Kosten der geplanten Behandlung aufzuklären.

Welche Rolle spielen Sachverständige bei der Klärung von Haftungsfragen im Bereich des Medizinrechts?

Medizinische Sachverständige spielen eine wichtige Rolle im Bereich des Arzthaftungsrechts. Die Gutachter werden oft von Gerichten, Versicherungen aber auch Patienten mit der Untersuchung medizinischer Sachverhalte beauftragt.

Sie untersuchen beispielsweise, ob zutreffende Diagnosen gestellt, Behandlungen sachgerecht durchgeführt oder Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.

Auch zur Bestimmung der Schadenshöhe werden häufig medizinische Sachverständige herangezogen.

Was sind Beispiele für Behandlungsfehler?

Mangelnde Aufklärung: Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über den geplanten Eingriff, den Verlauf, die Erfolgsaussichten, die Risiken usw. aufzuklären. Wenn die Aufklärung unzureichend oder oberflächlich erfolgt oder sich auf eine andere Behandlung bezieht, könnte dies als Behandlungsfehler (sogenannter Aufklärungsfehler) betrachtet werden.

Organisations- oder Koordinationsfehler im Klinikbetrieb: Dies kann vorkommen, wenn es nach einer Operation zu einem Gesundheitsschaden kommt, weil eine unqualifizierte Pflegekraft für die Überwachung eines Patienten nach der Operation verantwortlich ist und dabei eine nachteilige Entscheidung für die Gesundheit des Patienten trifft.

Fehler bei der Befunderhebung: Zur Sorgfaltspflicht des Behandlers gehört es, die medizinischen Geräte, die zur Untersuchung verwendet werden, auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Wenn ein fehlerhaftes Gerät zu einem falschen Befund führt und dadurch ein Gesundheitsschaden für den Patienten entsteht, könnte dies als Behandlungsfehler eingestuft werden.

Was ist ein grober Behandlungsfehler?

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder ein medizinisches Fachpersonal bei der Behandlung eines Patienten besonders schwerwiegend und eklatant gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und medizinische Standards verstößt. Im Gegensatz zu einem einfachen Behandlungsfehler zeichnet sich ein grober Behandlungsfehler durch eine erhebliche Pflichtverletzung aus, die für jeden fachkundigen Mediziner offensichtlich sein müsste. Die Folgen eines groben Behandlungsfehlers sind oft gravierend und können zu schweren gesundheitlichen Schäden oder sogar zum Tod des Patienten führen.

Was sind Beispiele für grobe Behandlungsfehler?

1) Verwechselung von Patientendaten oder Medikamenten, die zu schwerwiegenden Folgen führen können.

2) Falsche oder nicht ausreichend durchgeführte chirurgische Eingriffe.

3) Ignorieren lebensbedrohlicher Symptome oder nicht rechtzeitiges Einleiten adäquater medizinischer Maßnahmen.

4) Schwerwiegende Fehler bei der Geburtshilfe, die zu dauerhaften Schäden für das Kind oder die Mutter führen.

5) Nicht erkennen oder falsch behandeln von schwerwiegenden Erkrankungen.

Wo kann ich einen Behandlungsfehler melden?

Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, können Sie diesen zunächst gegenüber dem behandelnden Arzt oder der Klinik äußern und eine Aufklärung des Vorfalls verlangen. Falls Sie mit der Antwort oder der Klärung nicht zufrieden sind, können Sie den Behandlungsfehler bei Ihrer zuständigen Ärztekammer oder der Landesärztekammer melden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Verdacht bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der jeweiligen Landesärztekammer vorzubringen. Auch Patientenberatungsstellen können bei der Meldung von Behandlungsfehlern behilflich sein.

Wann verjährt ein Behandlungsfehler?

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers beträgt in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient von dem Fehler und seinen möglichen Folgen Kenntnis erlangt hat. In einigen Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch länger sein, zum Beispiel wenn es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt oder wenn der Patient zum Zeitpunkt des Fehlers minderjährig oder geschäftsunfähig war. Es ist wichtig, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um keine Fristen zu versäumen.

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