Anwalt für Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt
Die Regelung von Unterhaltsansprüchen ist von existenzieller Bedeutung, sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für denjenigen, der auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist. Der Gesetzgeber sieht in bestimmten Fällen auch einen Unterhaltsanspruch für geschiedene Ehegatten vor. Unsere Anwälte für Unterhaltsrecht stehen Ihnen zur Seite, um Ihnen bei der oft komplexen Berechnung dieses Anspruchs behilflich zu sein.
Wer hat Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung?
Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Unter Umständen kann gleichwohl ein Anspruch auf sog. nachehelichen Unterhalt bestehen, beispielsweise, wenn ein Ehegatte sich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmert, krank oder arbeitslos ist.
Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Ob die Voraussetzungen vorliegen und ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wer ist verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen?
Lebt das minderjährige Kind nach einer Trennung bzw. Scheidung nur noch bei einem Elternteil, muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, Kindesunterhalt zahlen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhalt dagegen durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Wir setzen Unterhaltsansprüche für Sie durch!
Nicht schön, aber manchmal nötig: haben die Ehepartner sich auseinandergelebt, ist die Scheidung meist der letzte Schritt um getrennte Wege zu gehen. Es stellt sich dann schnell die Frage nach Unterhaltsansprüchen, sowohl für die getrennten Eheleute als auch und insbesondere für die Kinder. Wir helfen Ihnen, im Dschungel der verschiedenen Voraussetzungen nicht den Überblick zu verlieren.
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Rundum-Sorglos-Paket
Wir kümmern uns um die Abwicklung mit den Gerichten und Behörden.
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Alles im Blick
Wir kennen die Tricks und Kniffe, auf die es ankommt und können so Ihre Ansprüche optimal durchsetzen.
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Gut aufgestellt
Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Lösung und haben stets auch weitere Beteiligte, vor allem die Kinder im Blick.
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An morgen denken
Wir schaffen Perspektiven, die auf lange Sicht den Erfolg unseres Handels sichern.
Ihre Rechtsanwälte für Unterhaltsrecht
Ihre Fragen zum Unterhalt - Wir sind für Sie da.
Damit die Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden, haben wir hier einige wichtige Hinweise zusammengestellt, die Sie berücksichtigen sollten:
advomano Tipps für eine erfolgreiche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Die Höhe des Trennungsunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich für die teils nicht unkomplizierte Berechnung ist das jeweilige Einkommen beider Ehegatten.
Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig, d.h. er kann seinen Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise selbst bestreiten, und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, d.h. finanziell zur Unterhaltszahlung in der Lage, ist.
Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt endet grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung. Der Anpruch kann unter Umständen auch schon früher enden.
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte erneut heiratet, endet der Unterhaltsanspruch. Mit der Heirat ist sodann der neue Ehegatte unterhaltspflichtig.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich maßgeblich nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen. Wenn sich diese erheblich ändern, kann die Unterhaltshöhe entsprechend angepasst werden. Dies erfolgt grundsätzlich im Wege eines sog. Abänderungsverfahrens.
Sollte der Unterhaltspflichtige trotz Aufforderung keinen Trennungsunterhalt zahlen, können Sie beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Sollte der Unterhalt dann im Ergebnis tituliert werden (z.B. im Beschlusswege oder durch Vergleich), kann bei Nichtzahlung aus dem Titel vollstreckt werden.
Lebt das minderjährige Kind nach einer Trennung bzw. Scheidung nur noch bei einem Elternteil, muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, Kindesunterhalt zahlen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhalt dagegen durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bzw. nach der Düsseldorfer Tabelle .
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das unterhaltsrelevante Einkommen kann nicht ohne Weiteres mit dem Nettoeinkommen gleichgesetzt werden. Vielmehr gibt es verschiedene Positionen, die das Unterhaltseinkommen erhöhen bzw. mindern. Steht das unterhaltsrelevante Einkommen fest, kann der geschuldete Unterhalt - unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommensgruppe und des jeweiligen Kindesalters - der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Ein Unterhaltstitel ist eine besondere Urkunde, der die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt anordnet. Unterhaltstitel können außergerichtlich (z.B. beim Jugendamt) oder gerichtlich erwirkt werden. Mit einem Unterhaltstitel ist der Anspruch auf Unterhalt „tituliert“. Sollte der Unterhaltspflichtige gleichwohl nicht zahlen, kann aus dem Titel vollstreckt werden.
Unterhaltsvorschuss erhalten grundsätzlich Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Unterhaltsvorschuss wird so lange gezahlt, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, jedoch maximal bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Grundsätzlich können Unterhaltszahlungen immer erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse bzw. zur Zahlung aufgefordert worden ist. Fehlt es an einer solchen Aufforderung kann rückwirkend in der Regel kein Unterhalt geltend gemacht werden. Nur in sehr engen Grenzen ist eine Nachforderung für die Vergangenheit auch ohne Aufforderung möglich.
Machen Sie den Unterhaltsanspruch erstmalig im Wege eines Unterhaltsverfahrens vor dem Familiengericht geltend, dann ist rückständiger Unterhalt zum erst ab dem ersten des Monats geschuldet, in dem der Antrag dem Unterhaltspflichtigen zugestellt worden ist.
Vereinbarungen über die Zahlung von Unterhalt können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geschlossen werden. Außergerichtlich ist dies beispielsweise beim Jugendamt oder auch beim Notar möglich. Gerichtlich erfolgt die Vereinbarung in der Regel durch einen Vergleichsschluss oder bei fehlender Einigkeit im Beschlusswege. Nur wenn Sie über einen Unterhaltstitel verfügen, können Sie aus diesem bei Nichtzahlung auch vollstrecken.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich maßgeblich nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen. Wenn sich diese erheblich ändern, kann die Unterhaltshöhe entsprechend angepasst werden. Dies erfolgt grundsätzlich im Wege eines sog. Abänderungsverfahrens.
Sollte der Unterhaltspflichtige trotz Aufforderung keinen Unterhalt zahlen, können Sie beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Sollte der Unterhalt dann im Ergebnis tituliert werden (z.B. im Beschlusswege oder durch Vergleich), kann bei Nichtzahlung aus dem Titel vollstreckt werden. Haben Sie bereits außergerichtlich einen Unterhaltstitel erwirkt, können Sie aus diesem auch ohne vorangestelltes Gerichtsverfahren vollstrecken.