Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt vier Kriterien für die Sozialauswahl:
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit (Die Betriebstreue soll belohnt werden.).
2. Das Lebensalter des Arbeitnehmers, soweit gesundheitliche Faktoren keine Rolle spielen. Nur wenn das Alter mit Vermittlungschancen oder Versorgungsleistungen in Zusammenhang steht, ist es zulässig als Kriterium. Jüngere Arbeitnehmer können die Folgen der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle eher verkraften als ältere Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten jedoch darauf achten, dass sie ihre Auswahlentscheidung nicht schwerpunktmäßig mit dem Alter begründen, um Konflikte mit dem Europarecht zu vermeiden.
3. Unterhaltspflichten, da weitere Personen von dem Gehalt des Arbeitnehmers abhängig sind.
4. Eine Schwerbehinderung, die nach § 152 SGB IX festgestellt werden muss.
Einfach gesagt sind Arbeitnehmer stärker geschützt,
- wenn Sie länger im Betrieb arbeiten
- wenn Sie älter sind als ihre Kollegen (außer eine vorgezogene Altersrente kommt in Betracht. Dann muss darüber nachgedacht werden, ob dies zumutbar ist)
- wenn den Arbeitnehmer Unterhaltspflichten treffen und
- wenn der Arbeitnehmer durch eine Schwerbehinderung beeinträchtigt ist.
Jedes Kriterium hat in der Abwägung gleich viel Wert. Der Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum. Das heißt der Arbeitgeber darf nach eigenem Maß gewichten. Der Arbeitgeber muss aber jedes Einzelne Kriterium berücksichtigen.
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer kann weniger schutzwürdig sein, als ein Arbeitnehmer den Unterhaltspflichten treffen, der kürzer beschäftigt ist. Hier kommt es auf den Einzelfall und die Abwägung an.