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Erbrecht aktuell Mögliche Folge einer Erbausschlagung

Der BGH musste sich in seinem Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22 mit der Frage befassen, ob man in diesem Fall die Ausschlagung eines Erbes anfechten kann.

Durch die Ausschlagung des Erbes wird man selbst nicht Erbe. Der dem Ausschlagenden zustehende Anteil, fällt demjenigen an, der zum Erben berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Diese Ausschlagung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, sodass man wieder seine ursprüngliche Erbenstellung einnimmt. In diesem Fall war das Motiv des Betroffenen, durch seine Ausschlagung, seine eigene Mutter zur Alleinerbin zu machen und sie somit zu begünstigen. Ihm war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass durch seine Ausschlagung die Halbschwester des Erblassers zur Erbin wird. Das eigentliche Ziel seiner Ausschlagung wurde somit nicht erreicht.

Der BGH hat in diesem Fall nun entschieden, dass der Ausschlagende sich nicht darüber irrt, dass jemand anderes seine Erbenstellung einnimmt, sondern nur wer diese Person ist. Somit irrt der Ausschlagende laut dem BGH nicht über Tatsachen, sondern lediglich über Rechtsfolgen, die auf seine Entscheidung auszuschlagen, aus dem Gesetz folgen. Dies liegt daran, dass die Rechtsfolge wer Erbe wird sich aus dem Gesetz ergibt. Somit unterliegt der Ausschlagende hier laut dem BGH einem unbeachtlichen Motivirrtum. Ein solcher Motivirrtum ist unbeachtlich und befugt somit auch nicht dazu die Ausschlagung anzufechten.

Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte Klarheit darüber bestehen, wer an der eigenen Stelle Erbe wird. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die Ausschlagung das Ziel hat, jemanden zu begünstigen.

BGH-Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22

Beitrag veröffentlicht am
25. Oktober 2023

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