Anwalt für Scheidungsfolgen und Eheverträge
Ihre Fragen zu Scheidungsfolgen - Wir sind für Sie da.
Die Eheschließung ist eine Handlung, die weit über den bloßen Ausdruck emotionaler Bindung hinausgeht. Ein professionell gestalteter Ehevertrag durch einen Rechtsanwalt gewährleistet, dass das geschäftliche und private Vermögen auch in herausfordernden Situationen wie einer Scheidung oder Insolvenz geschützt bleibt. Dabei berücksichtigt der Ehevertrag nicht nur die rechtlichen Konsequenzen für das Vermögen im Falle der Scheidung, sondern auch erbrechtliche Implikationen, Haftungsrisiken sowie steuerliche Aspekte und Möglichkeiten.
Was ist ein Ehevertrag?
Mit einem Ehevertrag können die rechtlichen Folgen für den Fall einer Scheidung bereits vorab geregelt werden. Es besteht insowiet die Möglichkeit – abweichend von den gestezlichen Regelungen – individuelle Vereinbarungen zu treffen.
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und wann sollte man sie abschließen?
Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den jeweiligen Ehegatten mit der die Folgen der Scheidung einvernehmlich geregelt werden können.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann alles das geregelt werden, was auch bereits in einem Ehevertrag geregelt hätte werden können. Der Unterschied liegt darin, dass der Ehevertrag vorsorglich geschlossen wird, während bei Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehe bereits gescheitert ist.
Es können insbesondere Regelungen zur Vermögensaufteilung, Altersversorgung, zu Unterhaltszahlungen oder auch zu Umgangskontakten geregelt werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist sinnvoll, da durch die einvernehmlich getroffenen Regelungen kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden können und das Scheidungsverfahren vergleichsweise schnell und unkompliziert durchgeführt werden kann.
Wir beraten Sie zu einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen!
Grade wenn die Eheleute über sehr unterschiedliche Vermögen verfügen, große Erbschaften anstehen oder die Ehe nicht mehr zu retten ist: Eine Vereinbarung über die Folgen einer Scheidung bietet sich an, um eine nacheheliche Auseinandersetzung, also den Rosenkrieg, zu verhindern. In einer solchen Vereinbarung können innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Regelungen zu Unterhalt und Vermögen getroffen werden, um einen späteren Streit zu verhindern. Wir beraten Sie gern hierzu.
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Wir beraten Sie zu allen Fragen eines Ehevertrags bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
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Ihre Anwälte für Scheidungsfolgen und Eheverträge
Damit nach der Scheidung die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen optimal verläuft, haben wir hier einige wichtige Hinweise zusammengestellt, die Sie berücksichtigen sollten:
advomano Tipps für eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
Im Rahmen eines Ehevertrages können insbesondere Regelungen zur Vermögensaufteilung, Altersversorgung oder auch zu Unterhaltszahlungen getroffen werden. Es kann von den üblichen Scheidungsfolgen abgewichen werden oder der Eintritt der üblichen Scheidungsfolgen unter Umständen ganz ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich kann der Abschluss eines Ehevertrages für jedes Ehepaar sinnvoll sein. Denn sollte es trotz allem zur Scheidung kommen, können so kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und das Scheidungsverfahren vergleichsweise schnell und unkompliziert durchgeführt werden.
Besonders ratsam sind Eheverträge beispielsweise für Selbstständige und Unternehmer. Ohne Ehevertrag kann die Existenz eines Selbstständigen oder Unternehmers im Scheidungsfalle erheblich gefährdet werden. Denn muss dieser bei der Scheidung dem anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich zahlen, bedeutet dies in der Regel auch eine finanzielle Belastung des Unternehmens.
Jedoch auch bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder im Falle von erheblichen Einkommensunterschieden kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten z.B. können durch den Ehevertrag internationale und nationale Rechte und Scheidungsfolgen in Einklang gebracht werden.
Ein Ehevertrag kann grundsätzlich nachträglich geändert werden. Allerdings ist dies nur gemeinsam möglich, d.h. beide Ehepartner müssen mit einer Änderung einverstanden sein.
Bei einer Scheidung erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten durch den sogenannten Zugewinnausgleich. Bei einem Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit seinem Endvermögen verglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte von dem abgeben, was er mehr hinzugewonnen hat. Der Zugewinnausgleich erfolgt nur auf Antrag. Etwaige Zugewinnausgleichsansprüche verjähren 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.
Als ehelichen Güterstand bezeichnet man die vermögensrechtlichen Regelungen zwischen den Ehegatten. Im Familienrecht gibt es drei verschiedene Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und damit der Regelfall. Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinsamen Vermögen. Endet die Zugewinngemeinschaft, etwa durch Scheidung oder Tod, wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen (= Zugewinn) ausgeglichen.
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten trotz Ehe getrennt. Jeder bleibt Alleineigentümer seines in die Ehe gebrachten und/oder während der Ehe erworbenen Vermögens. Ein Ausgleich findet selbst im Falle der Scheidung (im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft) nicht statt.
Bei der Gütergemeinschaft verschmilzt das Vermögen beider Ehegatten zu gemeinschaftlichen Vermögen. Alles was die Ehegatten an Vermögenswerten in die Ehe einbringen, wird automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Zugleich wird auch alles was während der Ehe an Vermögenswerten hinzu erworben wird Gesamtgut. Im Falle der Scheidung wird das Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Ist kein Ehevertrag geschlossen worden, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ja, können Sie. Wollen Sie nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können Sie im Rahmen eines Ehevertrages den Gütertstand wechseln. Dies kann auch noch nachträglich nach der Eheschließung erfolgen.