Zivilrecht aktuell Tierische Notfälle: Wer trägt die Kosten?
In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München wurde geklärt, wer die Kosten für eine Notfallbehandlung eines Haustieres tragen muss, wenn die Halter nicht sofort informiert werden können.
Der Sachverhalt: Ein Kater namens Rocky wurde bewusstlos aufgefunden und in eine Tierklinik gebracht, die ihn als Notfall behandelte. Die Klinik versuchte mehrfach, die Halterin zu erreichen, was jedoch nicht gelang. Schließlich musste die Klinik eine Entscheidung treffen und behandelte Rocky, um sein Leben zu retten. Die Halterin weigerte sich später, die Behandlungskosten in Höhe von rund 565 Euro zu übernehmen, und argumentierte, sie sei nicht rechtzeitig informiert worden und hätte den Kater zu ihrem eigenen Tierarzt bringen können.
Das Amtsgericht München kam zu dem Schluss, dass die Halterin die Kosten der Behandlung übernehmen muss. Grundlage dieser Entscheidung sind die Prinzipien der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 677, 670 BGB. Das Gericht argumentierte, dass die Klinik im besten Interesse der Halterin gehandelt habe, um das Leben des Tieres zu retten, und dass eine vorherige Information der Halterin aufgrund der Notfallsituation nicht erforderlich war. Somit sind die Kosten erstattungsfähig, da die Behandlung im Interesse und zum Vorteil der Halterin erfolgte.
Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Geschäftsführung ohne Auftrag in Notsituationen und die rechtliche Verpflichtung, im Interesse des Besitzers zu handeln. Wichtig ist dabei, dass bei Notfällen schnell gehandelt werden muss und nicht immer die Möglichkeit besteht, vorherige Zustimmung einzuholen. Der Schutz des Lebens eines Tieres hat in solchen Situationen Vorrang vor formalen Absprachen.
Fazit: Haustierbesitzer sollten sich bewusst sein, dass in Notfällen Entscheidungen im Interesse ihres Tieres getroffen werden müssen, auch wenn sie nicht erreichbar sind. Diese Entscheidungen können finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen, die jedoch gerechtfertigt sind, wenn sie dem Wohl des Tieres dienen.
Amtsgericht München, Urteil, 30.08.2024, Az. 161 C 16714/22.