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Arbeitsrecht aktuell Arbeitnehmer müssen SMS auch in der Freizeit lesen

In der heutigen Zeit haben die meisten Leute ihr Handy rund um die Uhr griffbereit und sind erreichbar. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob auch die dauerhafte Erreichbarkeit gegenüber dem Arbeitgeber bestehen muss.

Mit einem Fall der genau diese Frage behandelt, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 23.08.2023, Az: 5 AZR 349/22 auseinandergesetzt.

Im konkreten Fall war ein Rettungssanitäter, in zwei Fällen, für seinen Arbeitgeber am Abend vor seinem Dienst nicht erreichbar. Der Dienstbeginn des Sanitäters sollte früher als geplant beginnen. Der Sanitäter kam zur ursprünglich geplanten Zeit zur Arbeit und war somit zu spät. Nach dem zweiten Mal wurde dem Sanitäter eine Abmahnung erteilt. Gegen diese Abmahnung wehrte sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.

Im Betrieb des Sanitäters existiert eine Betriebsvereinbarung, die besagt, dass sogenannte Springerdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden können.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dienstliche SMS im Einzelfall auch in der Freizeit gelesen werden müssen. Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall dazu verpflichtet, die SMS zu lesen.

Arbeitnehmer trifft generell keine Pflicht ununterbrochen erreichbar zu sein. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, wann und wo er Mitteilungen seines Arbeitgebers liest. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet den ganzen Tag auf sein Handy zu schauen und sich dienstbereit zu halten.

Allerdings ist vom Arbeitnehmer das Lesen einer SMS zur Kenntnisnahme zu erwarten. Darin liegt auch keine relevante Beeinträchtigung der Freizeit.

Demnach können sich Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht pauschal darauf berufen, dass Sie frei haben. Das Empfangen einer SMS zur Kenntnisnahme einer Arbeitszeit-verschiebung ist hinzunehmen und der Arbeitnehmer muss dafür auf sein Handy schauen. Insbesondere wenn er weiß, dass er am nächsten Tag einen Dienst hat.

BAG, Urteil vom 23. August 2023, Az: 5 AZR 349/22

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