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Reiserecht aktuell Wenn Mäuse den Schlaf rauben – Rechte von Pauschalreisenden bei Lärm im Hotel

Wer eine Pauschalreise bucht, erwartet Erholung und eine Unterkunft, die dem Reisevertrag entspricht. Doch was passiert, wenn im Hotelzimmer plötzlich kleine Mitbewohner, wie Mäuse oder Ratten, nachts für reichlich Unruhe sorgen? Das Amtsgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Urlauber in solchen Fällen eine Minderung des Reisepreises beanspruchen können und wann sogar zusätzlicher Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta gebucht. Bereits kurz nach der Ankunft wurden die Gäste von nächtlichen Geräuschen in ihrem Hotelzimmer geweckt: Nachtaktive Nagetiere hatten sich im Zimmer eingenistet und sorgten durch Nagen und Kratzen an den Wänden für erheblichen Lärm. Der Schlaf der Familie war in mehreren Nächten massiv gestört. Nachdem der Familienvater diesen Mangel dem Reiseveranstalter meldete, erhielt die Familie nach einigen Tagen ein anderes Zimmer – das allerdings deutlich kleiner war als das ursprünglich gebuchte Zimmer.

Der Reisende verlangte anschließend für die ersten drei Nächte eine beträchtliche Rückzahlung und auch für den Tag des Zimmerwechsels eine erhöhte Entschädigung. Zusätzlich begehrte er Schadensersatz, weil er nach seiner Ansicht die Urlaubszeit an den betroffenen Tagen nicht wie geplant nutzen konnte.

Das Gericht erkannte an, dass die von der Familie beschriebenen nächtlichen Ruhestörungen durch Nagetiere tatsächlich stattgefunden haben. Dabei legte es Wert auf die detaillierte Schilderung des Klägers und auf Fotos, die den Zustand des neuen, kleineren Zimmers belegten. Die Richter argumentierten: Ein verständiger Reisender würde nicht freiwillig ein kleineres Zimmer beziehen, wenn das große Zimmer mängelfrei gewesen wäre. Aus Sicht des Gerichts war der nächtliche Lärm ein erheblicher Mangel, der die Erholung deutlich beeinträchtigt hat. Daher sprach das Gericht für die ersten vier Tage eine Preisminderung von 45 Prozent zu. Für den Tag des Zimmerwechsels gewährte das Gericht keine zusätzliche Entschädigung, weil es davon ausging, dass ein Zimmerwechsel im Regelfall ohne großen zusätzlichen Aufwand erfolgt.

Anders entschied das Gericht jedoch beim Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Hier berief es sich auf die Rechtsprechung, wonach ein solcher Anspruch erst dann in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung besonders gravierend ist, etwa wenn sie mehr als die Hälfte des Wertes der gesamten Reise betrifft oder fast alle Reiseleistungen nicht nutzbar sind. Da tagsüber während der ersten vier Tage keine weiteren Mängel vorlagen und die Minderungsquote unter 50 Prozent lag, lehnte das Gericht einen extra Schadensersatz ab.

Die Entscheidung zeigt, dass nächtliche Ruhestörungen durch Nagetiere im Hotel einen klaren Reisemangel darstellen, der eine deutliche Preisminderung rechtfertigt. Ansprüche auf zusätzlichen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden stehen den Reisenden jedoch nur in Ausnahmefällen zu, wenn die Beeinträchtigungen gravierend sind und sich stark auf die gesamte Reise auswirken.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2024, Az. 223 C 17811/24

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