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Arbeitsrecht aktuell Kündigung während der Probezeit bei Schwerbehinderung: Ihre Rechte im Überblick

Was gilt für die Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern in der Probezeit?

Erfahren Sie, wann das Präventionsverfahren nach dem SGB IX durchgeführt werden muss und wie der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ausgestaltet ist.

1. Kündigung in der Probezeit – gilt besonderer Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer?

Viele Beschäftigte sind unsicher: Darf ich als schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt werden? Besteht auch hier der besondere Kündigungsschutz oder das Präventionsverfahren nach SGB IX?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2 AZR 178/24) klargestellt, dass für schwerbehinderte Arbeitnehmer während der Probezeit besondere Regeln gelten.

2. Das Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX – was ist das eigentlich?

Das Präventionsverfahren dient dazu, schwerbehinderten Menschen ihren Arbeitsplatz zu sichern und frühzeitig geeignete Hilfen bei Problemen im Arbeitsverhältnis anzubieten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ggf. mit Unterstützung externer Stellen, sollen Lösungen finden, bevor es zu einer Kündigung kommt.

Aber: Das BAG hat klargestellt, dass dieses Verfahren während der Probezeit nicht verpflichtend ist.

3. Das aktuelle Urteil: Kein Präventionsverfahren bei Probezeitkündigung

Im konkreten Fall wurde ein schwerbehinderter Mitarbeiter noch während der Probezeit wegen mangelnder Eignung gekündigt. Er argumentierte, dass dies ohne Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX nicht zulässig sei.

Die Gerichte – bis hin zum Bundesarbeitsgericht – entschieden zugunsten des Arbeitgebers:

• Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX muss erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, also nach der Probezeit, durchgeführt werden.*

• In der Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz nicht. Eine Probezeitkündigung ist auch bei Schwerbehinderung möglich, solange die Kündigung nicht gerade wegen der Behinderung erfolgt.

4. Ab wann sind schwerbehinderte Arbeitnehmer besonders geschützt?

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie das Pflicht-Präventionsverfahren gelten erst, wenn: - das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (nach der Probezeit) und - der Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

5. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

• Während der Probezeit gibt es keinen Anspruch auf das Präventionsverfahren nach SGB IX.

• Eine Kündigung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht wegen der Behinderung ausgesprochen wird.

• Das Nichtdurchführen des Präventionsverfahrens macht eine Probezeitkündigung nicht unwirksam.

6. FAQ: Häufige Fragen zur Probezeitkündigung bei Schwerbehinderung

Wann gilt das Präventionsverfahren nach SGB IX?

Erst nach Ablauf der Probezeit – also ab dem siebten Beschäftigungsmonat – und in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern.

Habe ich als schwerbehinderter Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit?

Nein, während der sechsmonatigen Wartezeit besteht noch kein besonderer Kündigungsschutz.

Was kann ich tun, wenn ich glaube, wegen meiner Behinderung gekündigt worden zu sein?

Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kündigungen, die wegen einer Behinderung ausgesprochen werden, sind unzulässig.

7. Fazit

Während der Probezeit können auch schwerbehinderte Arbeitnehmer grundsätzlich gekündigt werden, ohne dass zuvor ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchgeführt werden muss. Der besondere Kündigungsschutz sowie das Präventionsverfahren setzen erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in größeren Betrieben ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24

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