Sofortkontakt zur Kanzlei
Ihre Rechtsberatung in Hagen und Iserlohn Ihr direkter Kontakt zu uns
Telefon Hagen +49 2331 91599-0
Telefon Iserlohn T +49 2371 78971-0
Per E-Mail für Sie da. mail@advomano.de

Anwalt für Urlaub und Urlaubsansprüche

advomano für Privatkunden
Urlaub wird verweigert?! Wir können helfen!
 

Ihre Rechtsanwälte im Arbeitsrecht für Urlaubsabgeltungsansprüche

Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und gewährt Arbeitnehmern das Recht auf Erholungsurlaub. Es ist möglich, dass der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zusätzliche Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Urlaubsvergütung enthalten. Solche Regelungen dürfen den gesetzlichen Mindestanspruch nicht unterschreiten, sondern müssen diesem mindestens entsprechen oder ihn sogar verbessern. Der Urlaub steht Arbeitnehmern auch dann zu, wenn sie in dem betreffenden Jahr krankheitsbedingt nur wenig gearbeitet haben.

Wichtig ist, dass der Urlaub nicht nur gewährt werden muss, sondern auch vergütet werden muss. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber während des Urlaubs das normale Gehalt bzw. den normalen Lohn weiterzahlen muss, sodass der Arbeitnehmer während seiner Erholungszeit nicht finanziell benachteiligt wird.

Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?

Gemäß § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer einen Mindestanspruch auf 24 Werktage (Arbeitstage von Montag bis Samstag) bezahlten Urlaub pro Jahr, sofern sie an allen sechs Werktagen der Woche arbeiten. Für Arbeitnehmer, die nur an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, beträgt der Mindesturlaubsanspruch 20 Tage. Bei einer geringeren Arbeitszeit als sechs bzw. fünf Werktagen pro Woche wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.

Der Urlaubsanspruch entsteht bereits mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, aber Arbeitnehmer müssen in der Regel eine Wartezeit von sechs Monaten erfüllen, bevor sie den vollen Jahresurlaub beanspruchen können.

Kann mein Urlaubsanspruch verfallen?

Ja, es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Urlaubsanspruch unter bestimmten Bedingungen verfallen kann, denn in Deutschland gilt üblicherweise das "Urlaubsjahrprinzip". Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 müssen Sie Ihren Urlaub üblicherweise im laufenden Kalenderjahr nehmen, da er anderenfalls verfallen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Ihnen noch Resturlaub für das jeweilige Jahr zusteht und dieser im nächsten Jahr verfällt.

Falls Sie aus betrieblich bedingten Umständen oder aufgrund von Krankheit nicht in der Lage waren, Ihren Urlaub innerhalb des Kalenderjahrs zu nehmen, besteht die Möglichkeit, den Resturlaub ins folgende Jahr zu übertragen. Allerdings müssen Sie ihn dann bis zum 31. März wahrnehmen.

Nur wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde und Sie Ihren Urlaubsanspruch nicht mehr geltend machen können, ist eine Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs gesetzlich vorgeschrieben.

Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen!

Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, gilt es schnell zu sein: Nach dem Gesetz wird die Kündigung nach 3 Wochen wirksam, wenn Sie sie nicht angreifen. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kündigung berechtigt war. Jetzt heißt es: schnell sein und die Frist beachten, denn: Nicht nur die Kündigung wird wirksam, auch verfallen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf. Urlaubsansprüche, die es zu sichern gilt. Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie.

  • Rundum-Sorglos-Paket

    Wir kümmern uns um die Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und den Gerichten.

  • Alles im Blick

    Wir kennen die Tricks und Kniffe, auf die es ankommt und können so Ihre Ansprüche optimal durchsetzen. Das gilt auch für die Abgeltung von Überstunden und Urlaub sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren.

  • Gut aufgestellt

    Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Lösung.

  • Zeugnis

    Wenn das Arbeitsverhältnis enden sollte verschaffen wir Ihnen ein gutes Zeugnis, um Ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Ihre Fragen zum Urlaubsanspruch - Wir sind für Sie da.

1
Terminvereinbarung

Vereinbaren Sie schnell und unkompliziert einen Termin über unseren online Terminkalender.

2
Anliegen schildern

Lernen Sie unsere Rechtsanwälte kennen und schildern Sie Ihr Anleigen.

3
Beratung vom Experten

Unsere Anwälte prüfen Ihr Anliegen und beraten Sie mit dem Blick auf Ihre persönlichen Bedürfnisse.

Unsere Tipps für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Urlaubsansprüche

Damit die Durchsetzung Ihrer Urlaubsansprüche optimal verläuft, haben wir hier einige wichtige Hinweise zusammengestellt, die Sie berücksichtigen sollten:

advomano Tipps für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Urlaubsansprüche

Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich meinen Jahresurlaub nehmen?

Wenn nichts anderes vereinbart wird, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres.

Kann mein Urlaubsanspruch verfallen

Ja, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Ihnen noch Resturlaub für das jeweilige Jahr zusteht und dieser im nächsten Jahr verfällt.

Aktuelle Fachbeiträge aus dem Arbeitsrecht

Arbeit Bau Handwerk
Arbeitsrecht
13.04.2026

Anwesenheitsprämie und Streikteilnahme – keine unzulässige Maßregelung

Mit Urteil vom 15.12.2025 (1 SLa 158/25) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg eine zentrale Frage des kollektiven Arbeitsrechts aufgegriffen: In welchem Umfang dürfen Anwesenheitsprämien ausgestaltet werden, wenn Arbeitnehmer ihr Streikrecht ausüben? Im Spannungsfeld zwischen Koalitionsfreiheit, Maßregelungsverbot und betriebsverfassungsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz stellt sich insbesondere die Frage, ob die Kürzung einer solchen Prämie bei streikbedingten Fehlzeiten eine unzulässige Sanktion darstellt oder lediglich Ausdruck eines legitimen Vergütungssystems ist.

Beitrag lesen
Geld Steuer Lohn Rechner
Arbeitsrecht
07.04.2026

Arbeitgeberkündigung wirksam? – Kein Ausschluss der Vergütung bis zur Klärung

Mit Beschluss vom 28.01.2026 (Az. 5 AS 4/25) hat das Bundesarbeitsgericht eine grundlegende Weichenstellung im Kündigungsschutzrecht vorgenommen: Arbeitgeber dürfen das Risiko der Gehaltszahlung nach Ausspruch einer Kündigung nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen auf Arbeitnehmer verlagern.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen