Sofortkontakt zur Kanzlei
advomano Rechtsanwälte
Aktuelles
 

Zivilrecht aktuell Rutschgefahr auf Golfplätzen: Wer haftet

In einem aktuellen Urteil hat sich das Landgericht München I mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Golfplatzbetreiberin für einen Unfall haftet, der durch feuchtes Gras auf einem abschüssigen Weg verursacht wurde. Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise darauf, welche Sicherheitsvorkehrungen Betreiber von Sportanlagen treffen müssen und welche Verantwortung die Nutzer selbst tragen.

Am 30. September 2023 spielte die Klägerin, langjähriges Mitglied im Golfclub der Beklagten, eine Runde Golf. Zwischen den Löchern 2 und 3 führte der Weg durch eine Unterführung. Auf dem nicht überdachten, abschüssigen Abgang zur Unterführung rutschte die Klägerin mit ihrem Golfwagen aus und verletzte sich am Sprunggelenk. Sie führte ihren Unfall darauf zurück, dass an der fraglichen Stelle noch feuchtes Gras vom Rasenmäher gelegen habe.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor Gefahren zu schützen, die nicht erkennbar sind und die bei bestimmungsgemäßer Nutzung drohen. Grundsätzlich müssen Betreiber von Sportanlagen nur solche Gefahren abwehren, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und für die Nutzer nicht vorhersehbar oder erkennbar sind. Feuchte Grasbüschel auf einem Golfplatz sind jedoch eine übliche und vorhersehbare Gefahr, mit der die Nutzer rechnen müssen. Zudem war es am Unfalltag trocken, und die Klägerin hätte die Grasbüschel bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können.

Das Gericht betonte, dass eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden muss. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass der Betreiber diejenigen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger und umsichtiger Nutzer für ausreichend hält. In diesem Fall lag keine atypische Gefahr vor, die über das normale Risiko der Golfplatzbenutzung hinausging. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihren Golftrolley so schob, dass ihre Sicht eingeschränkt war, wurde als Mitverschulden gewertet.

Im Ergebnis wies das Gericht die Klage ab. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Nutzer von Sportanlagen eine Eigenverantwortung tragen und mit typischen Gefahren rechnen müssen. Betreiber müssen nur solche Gefahren abwehren, die über das normale Maß hinausgehen und für die Nutzer nicht erkennbar sind.

Landgericht München I, Urteil vom 10.12.2024, Az. 13 O 7261/24

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: