Sofortkontakt zur Kanzlei
advomano Rechtsanwälte
Aktuelles
 

Zivilrecht aktuell Strafzahlung für das Blockieren einer Ladesäule

Die Elektromobilität ist auf dem Vormarsch. Für das Jahr 2035 ist ein weitgehendes Aus für Verbrennungsmotoren angekündigt. Die Fahrzeugflotte soll dann C02-frei sein. Ob diese Ziele gehalten werden können, wird die Zukunft zeigen. Bereits jetzt gibt es eine Vielzahl an Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb. Diese Fahrzeuge benötigen Ladesäulen, um ihre Batterie aufladen zu können. Da die Zahl der Ladesäulen begrenzt ist, stellt sich die Frage, wie die Anbieter von Ladesäulen dafür sorgen können, dass Personen, die ihr Fahrzeug laden wollen, die Ladesäule auch nur zu diesem Zweck nutzen und ihr Fahrzeug nicht einfach dort stehen lassen.

Die Anbieter der Ladeinfrastruktur verfolgen schließlich das Ziel möglichst durchgängig Fahrzeuge mit Strom zu versorgen. Je weniger Zeit zwischen den einzelnen Ladevorgängen vergeht, desto mehr Umsatz generiert die Ladesäule.

Die meisten Anbieter regeln Höchstladezeiten für die Nutzung ihrer Ladesäulen, damit verhindert wird, dass ihre Ladesäule nicht als Parkplatz genutzt wird. Überschreitet der Nutzer diese Höchstladezeit sind in der Regel Strafzahlungen vorgesehen.

So auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe. Dort beschäftigte sich das Amtsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 04.01.2024, 6 C 184/23 mit der Frage, ob solche Strafzahlungen zulässig sind.

Ein Nutzer einer Ladesäule hat bei 3 Ladevorgängen die zulässige maximale Ladezeit von 4 Stunden überschritten. Der Anbieter der Ladesäulen hat in seinen Nutzungsbedingen für solche Fälle geregelt, dass für die Überziehung eine Blockiergebühr anfällt und zog diese Gebühr in Höhe von 19,10€ vom Konto des Nutzers ein. Dagegen wehrte sich der Nutzer der Ladesäule, indem er Klage erhob.

Das AG Karlsruhe gab dem Anbieter der Ladesäule Recht. Die Vereinbarung hält einer rechtlichen Prüfung stand. Es liegt kein Verstoß gegen AGB-Recht vor. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aus verschiedenen Gründen. Einerseits haben alle Nutzer von E- Fahrzeugen ein Interesse daran, dass Ladesäulen nicht unverhältnismäßig lange durch Einzelne Nutzer blockiert werden. Zudem haben die Anbieter ebenfalls ein Interesse daran ihre Ladesäule möglichst vielen Nutzern anbieten zu können. Außerdem ist die Höhe der Strafzahlung angemessen und pro Tag ist ein Höchstbetrag festgelegt. Insgesamt wird der Kläger also nicht unangemessen benachteiligt.

Im Ergebnis sollte jeder Nutzer einer Ladesäule sich darüber bewusste sein, dass in den Nutzungsbedingungen eine Höchstladezeit geregelt sein kann. Diese sollte nicht überschritten werden, wenn man es nicht darauf ankommen lassen möchte, dass eine Strafzahlung durch den Anbieter der Ladesäule erhoben wird.

AG Karlsruhe, Urteil v. 4.1.2024, 6 C 184/23

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: