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Mietrecht aktuell Der Vermieter ist berechtigt, Mangel zu besichtigen und Mangelbeseitigungsmaßnahmen abzunehmen

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (02.09.2020, 49 C 173/20) ist der Vermieter nach einer Mängelanzeige durch den Mieter berechtigt, den Mangel vor Ort zu besichtigen. Nach Beseitigung des Mangels durch Handwerker ist er berechtigt, die durchgeführten Maßnahmen abzunehmen. Nach der genannten Entscheidung gilt dies auch dann, wenn der Mieter die Beseitigung selbst im Wege einer Ersatzvornahme vornimmt. Der Mieter hat dies zu dulden, da die Abnahme entsprechender Mangelbeseitigungsarbeiten notwendiger Bestandteil der Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters ist. Dieser kann dabei auch fachkundige dritte Personen hinzuziehen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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