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Erbrecht aktuell Anfechtung einer Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über den Nachlasswert

Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung ist ein komplexes Thema im Erbrecht, das oft zu Missverständnissen führt. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen, unter denen eine solche Anfechtung erfolgreich sein kann.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Erbin die Erbschaft ausgeschlagen, weil sie irrtümlich annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Nachlass tatsächlich werthaltig war. Die Erbin wollte daraufhin ihre Ausschlagungserklärung anfechten und die Erbschaft doch annehmen.

Das OLG Frankfurt am Main musste entscheiden, ob die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten werden konnte. Die Erbin argumentierte, dass sie die Erbschaft nur aufgrund eines Irrtums über den Wert des Nachlasses ausgeschlagen habe. Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses einen Anfechtungsgrund darstellt. Es wurde betont, dass die Erbin nicht nur eine bloße Vermutung, sondern eine konkrete Fehlvorstellung über die Überschuldung des Nachlasses hatte.

Hintergrundinformationen sind hier entscheidend: Eine Ausschlagungserklärung kann gemäß § 1954 BGB angefochten werden, wenn sie auf einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses beruht. In diesem Fall war der Irrtum der Erbin über die Überschuldung des Nachlasses ein solcher wesentlicher Irrtum. Das Gericht entschied zugunsten der Erbin und erklärte die Ausschlagungserklärung für unwirksam. Die Erbin konnte somit die Erbschaft annehmen.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, den tatsächlichen Wert eines Nachlasses sorgfältig zu prüfen, bevor man eine Erbschaft ausschlägt. Ein Irrtum über den Nachlasswert kann schwerwiegende Folgen haben, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juli 2024, Az. 21 W 146/23

Beitrag veröffentlicht am
25. September 2024

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