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Mietrecht aktuell Aufwendungsersatz für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen

Hat ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch darauf, dass der Mieter Schönheitsreparaturen durchführt, kann der Mieter gegebenenfalls Aufwendungsersatz von ihm verlangen, wenn er diese dennoch durchgeführt hat. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (09.07.2020, 3 S 91/20) kann der Mieter seine Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen er nicht verpflichtet war, vom Vermieter zurückfordern, da dieser sonst ungerechtfertigt bereichert wäre. Er muss dann allerdings darlegen, welche Schönheitsreparaturen konkret er durchgeführt hat und inwieweit dadurch für den Vermieter eine Wertverbesserung hinsichtlich der Wohnung eingetreten ist.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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