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Handelsrecht aktuell Ausbleiben einer Handelsregistereintragung

Das Handelsregister dient dazu, Informationen über dort eingetragene Personen und Unternehmen zugänglich zu machen. Das kann insbesondere beim Abschluss von Verträgen relevant sein. Kaufleute sind verpflichtet eintragungspflichtige Tatsachen in das Handelsregister einzutragen. Diese Pflicht dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht kann dazu führen, dass sich der Verpflichtete nicht auf die nicht eingetragene Tatsache berufen kann. Das kann schwerwiegende Folgen haben, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2024 – II ZR 220/22 zeigt.

Grundlage war der Verkauf einer Immobilie durch einen abberufenen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat vor seiner Abberufung im Jahr 2015 für die Gesellschaft eine Immobilie am Ku` Damm in Berlin gekauft. Im Jahr 2018 hat dann die Gesellschafterversammlung beschlossen, dass der Geschäftsführer abberufen wird, also seine Stellung als Geschäftsführer verliert. Ob dieser Beschluss wirksam ist, wurde sowohl von einer Gesellschafterin als auch von dem ehemaligen Geschäftsführer in Zweifel gezogen. Zwei Tage nach seiner Abberufung verkaufte der nun abberufene Geschäftsführer in Vertretung für die Gesellschaft die im Jahre 2015 gekaufte Immobilie. Der Käufer gab an, dass ihm bekannt war, dass der Geschäftsführer abberufen wurde. Er kannte aber auch die Zweifel darüber, ob der Abberufungsbeschluss wirksam war.

Die Wirksamkeit der Übertragung des Grundstücks hängt davon ab, ob der bereits abberufene Geschäftsführer die Gesellschaft wirksam vertreten konnte. Grundsätzlich war der Geschäftsführer zur Zeit der Übertragung bereits abberufen und damit nicht mehr vertretungsberechtigt. Allerdings war diese Abberufung nicht im Handelsregister eingetragen. Demnach kann sich die Gesellschaft grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der abberufene Geschäftsführer sie nicht mehr vertreten durfte, da das Handelsregister den Zweck verfolgt den Rechtsverkehr zu schützen und im Handelsregister stand, dass der Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist.

Dem Grunde nach bedeutet das, dass sich der Käufer der Immobilie auf das beruft, was im Handelsregister steht. Das ist nur möglich, wenn keine positive Kenntnis des Käufers in der Hinsicht besteht, dass er tatsächlich weiß, dass der Geschäftsführer nicht mehr berechtigt ist. Dieser Gedanke kann hier kommen, da der Käufer der Immobilie einräumt, dass er von der Abberufung wusste. Gleichzeitig sagt er aber auch, dass er von den Zweifeln am Abberufungsbeschluss wusste. Der BGH unterscheidet in dieser Hinsicht zwischen der Kenntnis des Abberufungsbeschlusses und der Kenntnis der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses. Hier ist es so, dass der Käufer zwar positive Kenntnis über die nicht Abberufung hat. Keine positive Kenntnis liegt in Bezug auf die Wirksamkeit des Abberufungsbeschluss vor. Aus diesem Grund darf der Käufer hier davon ausgehen, dass der Geschäftsführer weiterhin vertretungsberechtigt ist.

Der BGH konnte in diesem Fall kein abschließendes Urteil treffen, da es noch Klärungsbedarf in Bezug auf eine andere rechtliche Frage gibt. Aus diesem Grund wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen, um dort die nötige Klärungsarbeit zu leisten.

BGH, Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22

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