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Familienrecht aktuell Bin ich trotz der Corona-Pandemie weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Die Pandemie hat auch in wirtschaftlicher Hinsicht ihre Spuren hinterlassen. Eine Vielzahl von Menschen hat ihren Arbeitsplatz verloren. In vielen Branchen musste auf Kurzarbeit umgestellt werden. Die Folge ist, dass Einkünfte ganz wegfallen bzw. geringer ausfallen. Da ist es nur nachvollziehbar, dass der eine oder andere sich fragt, ob bzw. wie sich diese wirtschaftlich nachteilige Situation auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auswirkt.

Zunächst einmal festgehalten werden muss, dass der Anspruch auf Unterhalt nicht durch die aktuelle Corona-Krise wegfällt. Unabhängig davon, ob sie zur Zahlung von Trennungs-, Ehegatten- oder Kindesunterhalt verpflichtet sind, ändert der Umstand, dass sich ihre Einkünfte verringert haben, z.B. aufgrund von Kurzarbeit, nichts an ihrer generellen Zahlungsverpflichtung.

Sie sollten daher keinesfalls eigenmächtig Zahlungen einstellen. Ist der Unterhalt nämlich vollstreckbar tituliert, kann die unterhaltsberechtigte Person ihre Ansprüche vollstrecken und zwangsweise geltend machen. Allerdings kommt in Einzelfällen eine Anpassung der Zahlungshöhe an die momentanen Einkommensverhältnisse in Betracht.

Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Einkommenseinbußen als dauerhaft und erheblich erweisen. Das bedeutet zum einen, dass es ihnen nicht mehr zuzumuten sein darf, den bisherigen Unterhalt in gleicher Höhe weiter zu zahlen und zum anderen, dass es sich nicht um eine nur kurzfristige Verschlechterung ihrer Einkommenssituation handeln darf.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Unterhaltspflichtige haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieser Pflicht nachzukommen, z.B. durch Aufnahme eines Nebenjobs, und auch alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, wie z.B. die Verwertung des Vermögens (mit Ausnahme des sog. Schonvermögens). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu erwähnen, dass die Zahlungspflicht nur fortbesteht, solange das Einkommen des Pflichtigen ausreicht, um seinen Eigenbedarf abzudecken (sog. Selbstbehalt).

Beitrag veröffentlicht am
5. Januar 2021

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