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OWi aktuell Böllerverbot zu Silvester?

Nach derzeit geltender Corona–Verordnung ist der Verkauf, die Abgabe, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.

In Niedersachsen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg für den Bereich des Landes Niedersachsen dieses Verbot nun vorläufig gestoppt. Das Oberverwaltungsgericht kam in Niedersachsen zu dem Ergebnis, dass ein umfassendes Feuerwerksverbot von allen Arten von Feuerwerkskörpern (auch Kleinst- und Jugendfeuerwerk, wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme darstelle, die auf Grundlage des geltenden Infektionsschutzgesetzes erlassen werden dürfe. So können auf Basis des Infektionsschutzgesetzes von vornherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen sowie die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dieses Gesetz ist allerdings keine sogenannte Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über Feuerwerkskörper, da es hierüber konkretere Bestimmungen gibt.

Darüber hinaus vertrat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass zwar nicht in Abrede gestellt werde, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern zu Verletzungen führen könnten, die das Gesundheitssystem weiter belasten würden. Hierzu vertrat das Oberverwaltungsgericht allerdings die Auffassung, dass die hierdurch (kurzzeitig) gebundenen medizinischen Behandlungskapazitäten allerdings nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-Erkrankten reduzierten und damit auch nicht zu einer (weiteren) Überlastung unseres Gesundheitssystems führten.

Weiter ging das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass das umfassende Verbot von allen Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht erforderlich sei. Insbesondere sogenannte Kleinst- und Jugendfeuerwerke hätten kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Anzahl von Personen zu provozieren. Darüber hinaus sei die Gefahr infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu vermeiden, in gleicher Weise effektiv dadurch zu bekämpfen, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe.

Wie das für uns in Nordrhein-Westfalen zuständige Oberverwaltungsgericht zu dieser Frage entscheiden wird, wird sich in den nächsten Tagen zeigen. Wir gehen sicher davon aus, dass auch in Nordrhein-Westfalen entsprechende Klagen zwischenzeitlich vorliegen.

Beitrag veröffentlicht am
23. Dezember 2020

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