Sofortkontakt zur Kanzlei
advomano Rechtsanwälte
Aktuelles
 

Arbeitsrecht aktuell Darf der Arbeitgeber in der Corona - Krise aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen?

Der Arbeitgeber muss sich zunächst Gedanken machen, mit welchen Maßnahmen er möglicherweise die Kündigung vermeiden kann.

In der Corona-Krise sind dies insbesondere die Möglichkeiten der Ausnutzung von Finanzhilfen des Bundes oder beispielsweise die Einführung von Kurzarbeit. Wenn das alles nicht hilft, sind trotz der Corona-Krise grundsätzlich betriebsbedingte Kündigungen zulässig, aber an enge Voraussetzungen geknüpft, die im Kündigungsschutzprozess durch das Arbeitsgericht überprüft werden.

Da Kurzarbeit nur einen lediglich vorübergehenden Arbeitsmangel auffangen kann, setzt also eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber voraus, dass aufgrund einer objektiv überprüfbaren Prognose tatsächlich davon ausgegangen werden muss, dass der Arbeitsbedarf dauerhaft entfällt . Hat der Arbeitgeber zunächst Kurzarbeit angeordnet und entscheidet sich dann später zur Kündigung, muss das Gericht überprüfen, ob sich seit der Entscheidung, Kurzarbeit einzuführen, die Situation des Unternehmens weiter verschlechtert hat und tatsächlich Arbeitsplätze aufgrund neuen Auftragsmangels weggefallen sind.

Grundsätzlich führt die zunächst eingeführte Kurzarbeit dazu, dass davon ausgegangen werden muss, dass kein dauerhafter Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben ist (Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 05.11.2020, Aktenzeichen: 38 Ca 4569/20).

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: