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Ordnungswirdigkeitenrecht aktuell Der Aufenthalt verschiedener Personen in einem Fahrzeug ist kein Aufenthalt im „öffentlichen Raum“ iSd der Corona-Schutzverordnungen.

Das Amtsgericht Stuttgart (Beschluss vom 08.09.2020 Az. 4 OWi 477 Js 68534/20) hat Bußgeldbescheide aufgehoben, die nach der Baden-Württembergischen Corona Verordnung ergangen war. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle hatte die Polizei in einem Fahrzeug vier Personen aus verschiedenen Haushalten angetroffen. Nach der Verordnung war die Zusammenkunft von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum bußgeldbewehrt. Gegen die Insassen wurden Bußgelder nach der damals geltenden 5. Corona Verordnung Baden-Württemberg vom 17. April 2020 verhängt.

Das Amtsgericht Stuttgart hat diese Bußgeldbescheide aufgehoben. Denn die Voraussetzungen der Bußgeldnorm waren nicht erfüllt. Ein Privatfahrzeug steht nicht einem "öffentlichen Raum" gleich. Denn ein Privatfahrzeug kann ebenso wenig wie eine Wohnung von jedermann ohne Weiteres betreten werden. Zwar könne es sein, dass das Besteigen und Verlassen des Fahrzeuges im öffentlichen Raum stattgefunden habe. Dafür gab es aber keine objektiven Informationen, die eine Verurteilung rechtfertigen würden. Das Urteil zeigt, dass die Justiz sehr wohl bereit ist, genau anhand der Gesetze auch Verstöße gegen die Corona Verordnungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Betroffenen freizusprechen.

Beitrag veröffentlicht am
26. März 2021

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