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Erbrecht aktuell Der Erbe trägt das Risiko einer Überbezahlung des Pflichtteilsberechtigten bei unklaren Nachlassverbindlichkeiten

Wer als Kind, Enkel, Elternteil oder Ehegatte enterbt wird, stehen Pflichtteilsansprüche zu. Die Höhe dieser Ansprüche ist abhängig vom Wert des gesamten Nachlasses. Schulden des Erblassers mindern also den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten. Werden Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht, gegen die der Erbe vorgeht, so ist der Pflichtteilsanspruch zunächst unter Außerachtlassung dieser noch ungewissen Verbindlichkeit zu berechnen.

Das Risiko, dass sich ein späterer eventueller Rückforderungsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht mehr realisieren lässt, trägt also der Erbe. Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 14.8.2020 (12 W 173/20) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Frau nur einer Ihrer beiden Töchter zur Alleinerbin bestimmt. Die andere Tochter war also enterbt und verlangte Pflichtteilszahlungen in Höhe von rund 7.000,00 €. Die Schwester, welche Erbin geworden war, stellte das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche zwar nicht in Abrede, behauptete aber, dass der gemeinsame Bruder Ansprüche gegen den Nachlass in Höhe von rund 57.000,00 € hätte, sodass der Nachlass nicht werthaltig sei. Würde nämlich festgestellt werden, dass dem Bruder die Forderung zusteht, würden sich die Pflichtteilsansprüche rechnerisch auf null reduzieren. Die Erbin verweigerte daher eine Zahlung, bis gerichtlich endgültig geklärt sei, dass dem Bruder kein Anspruch gegen den Nachlass zusteht.

Das OLG Koblenz stellte fest, dass eine Zahlungsverweigerung zu Unrecht erfolgte. Nach dem Gesetz seien nämlich ungewisse Verbindlichkeiten, so wie sie hier vom Bruder geltend gemacht worden waren, bei der Feststellung des Nachlasswertes außen vor zu lassen. Die Erbin dürfte daher den Pflichtteilsansprüchen Ihrer Schwester diese nicht abschließend geklärte, ungewisse Verbindlichkeit nicht entgegenhalten.

Das Gesetz sieht insofern eine eindeutige Risikoverteilung dahingehend vor, dass die Alleinerbin zunächst unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeiten des Bruders die Pflichtteilsansprüche der Schwester ausgleichen muss, um dann eventuell später, falls sich die Forderung des Bruders als bestehend herausstellen sollte, einen Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages gegen die Pflichtteilsberechtigte Schwester geltend machen zu können. Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch dann allerdings nicht mehr realisieren lässt, trägt somit die Erbin.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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