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Erbrecht aktuell Grabpflege übertragen

Die Frage, wer sich um die Grabpflege kümmert, stellt sich, wenn nahe Angehörige versterben. Auch die Erben einer im Jahr 2018 verstorbenen Frau stellten sich diese Frage. Insbesondere da die Verstorbene ihre Nichte mit 8000€ bedacht hat. Diese im Rahmen eines Testaments festgehaltene Zahlung war mit dem Zusatz versehen „für die Grabpflege“.

Die Erblasserin wollte, dass ihre Nichte sich um die Grabpflege kümmert. Das Problem der Grabpflege war somit zunächst geklärt. Es kam aber erneut auf, als die Nichte bereits nach wenigen Jahren verstarb.

Die Erben hatten ein Interesse daran, dass die Grabpflege weiterhin durchgeführt wird. In Betracht für die weitere Grabpflege kam der Sohn der nun verstorbenen Nichte.

Um diesen zu verpflichten sich um die Grabpflege zu kümmern, zogen die Erben vor das Amtsgericht München. Die Kläger vertraten dort die Auffassung, dass es sich bei dem Testament ihrer Mutter um ein Vermächtnis handelt, dass mit der Auflage versehen ist, das Familiengrab zu pflegen. Die daraus resultierende Pflicht sei auf den Sohn der Nichte übergegangen, als Sie gestorben ist.

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht München nicht. Nach einer Auslegung des Testaments kam das Amtsgericht zu der Einschätzung, dass es sich bei der testamentarischen Verfügung um ein Vermächtnis handelt, dass mit der Auflage der Grabpflege versehen ist.

Diese Verpflichtung ist aber nicht auf den Erben der Nichte übergegangen.

Grundsätzlich ist eine Verpflichtung, die aus einer Auflage resultiert vererblich. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn es sich um eine höchstpersönliche Auflage handelt, die nicht für jeden gelten soll, sondern nur für eine bestimmte Person.

Der Fall den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, ist genauso gelagert, da der Auftrag an die Nichte sich um die Grabpflege zu kümmern, aus einer persönlichen Verbundenheit erfolgte. Die Nichte selbst hatte einen besonderen familiären Bezug zu dieser Grabstätte.

Für ihre eigenen Erben gilt das in diesem Fall nicht. Aus diesem Grund ist die Pflicht nicht auf die Erben der Nichte übergegangen.

AG München, Urteil v. 27.10.2023, 158 C 16069/22

Beitrag veröffentlicht am
8. Februar 2024

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