Ordnungswidrigkeitenrecht aktuell Immer wieder Ärger mit dem Handy am Steuer
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass ein Bußgeld lediglich droht, wenn man ohne Freisprecheinrichtung beim Fahren telefoniert. Das ist aber nicht richtig, das Verbot geht viel weiter.
Nach der Regelung in § 23 Abs. 1a StVO ist die Nutzung von Geräten zur Kommikation nur erlaubt, wenn eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt, nur kurz auf das Gerät geblickt wird und damit der Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen abgewendet wird. Verboten ist damit bei Handys nicht nur das Telefonieren, es reicht schon, wenn das Gerät aufgenommen und während der Fahrt gehalten wird um z.B. E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten zu kontrollieren. Das reine Halten des Gerätes ist also schon mit einem Bußgeld belegt.
Was ist jetzt aber Halten des Gerätes? Damit hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu befassen (Beschluss vom 04.12.2020, Az. III -1 RBs 347/20). Die betroffene Fahrerin hatte das Handy nämlich zwischen Ohr und Schulter geklemmt und vertrat den Standpunkt, dass sie es also nicht während der Fahrt gehalten habe. Das sah das Oberlandesgericht Köln anders.
Rein sprachlich setzte das „Halten eines Gegenstandes“ nicht voraus, dass der Betroffene dabei seine Hände benutzt. Der Zweck der Straßenverkehrsordnung sei die Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Auch derjenige, der sein Handy zwischen Ohr und Schulter beim Fahren einklemmt, begründe damit eine erhebliche Gefahr, weil das Handy beispielsweise herunterfallen könne und so zu reflexartigen Handlungen verleitet. Die Tatsache, dass das Handy zwischen Schulter und Ohr nur eingeklemmt wurde, sei also auch als Halten i. S. d. § 23 Abs. 1 StPO anzusehen und nicht vergleichbar mit der zulässigen Benutzung einer Freisprecheinrichtung.
Im Ergebnis droht bei diesem Verstoß also auch ein Bußgeld von 100,00 € und ein Punkt in Flensburg.