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Straßenverkehrsrecht aktuell Kollision mit Mülltonne

Müllabfuhrfahrzeuge sind besonders große Fahrzeuge, die eine besondere Achtsamkeit der sonstigen Verkehrsteilnehmer erfordern. Das liegt nicht nur an der Größe des Fahrzeugs und der Leuchtanlage, sondern auch an den Müllwerkern, die innerhalb kurzer Zeit möglichst viele Tonnen leeren möchten und dabei hauptsächlich auf der Straße arbeiten. Die Achtsamkeit, die von den sonstigen Verkehrsteilnehmern verlangt wird, wurde zuletzt vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23 konkretisiert.

Dem zugrunde lag ein Verfahren, dass durch einen Pflegedienst gegen den lokalen Abfallwirtschaftsbetrieb aufgrund eines Verkehrsunfalls angestrengt wurde. Die Fahrerin des Pflegedienstes fuhr auf ihrer Fahrbahn. Auf der Gegenfahrbahn stand ein Müllabfuhrfahrzeug, dass sich im Einsatz befand. Die Mitarbeiterin des Pflegedienstes fuhr an dem Müllabfuhrfahrzeug mit einem Abstand von 50cm und einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/h vorbei.

Als sie das Fahrzeug beinahe passiert hatte, schob einer der Müllwerker einen Müllcontainer quer über die Fahrbahn. Er vergewisserte sich vorher nicht, ob auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug fährt. Es kam zur Kollision zwischen dem Fahrzeug und dem Müllcontainer.

Der Pflegedienst wollte den aus dem Unfall entstandenen Schaden vollumfänglich ersetzt bekommen. Die Instanzgerichte waren anderer Auffassung. Das Landgericht kam zu einer Haftungsquote von 50/50. Die Berufungsinstanz dann zu einer Quote 25/75 zugunsten des Pflegedienstes.

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision hatte Erfolg. Der BGH teilt die Ansicht der Berufungsinstanz in Bezug auf den Verkehrsverstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch den Müllwerker.

Allerdings sieht der BGH ebenfalls einen Verstoß auf Seiten der Pflegedienstmitarbeiterin. Der BGH ist der Ansicht, dass erkennbar war, dass die Müllabfuhr im Einsatz war. Laut Ansicht des BGH kann bei Müllwerkern im Einsatz nicht darauf vertraut werden, dass diese sich verkehrsgerecht verhalten. In diesen Momenten muss immer damit gerechnet werden, dass hinter den Müllabfuhrfahrzeugen Menschen oder Gegenstände hervorschnellen. Auf Grund dieser Tatsache sieht der BGH die Geschwindigkeit, mit der die Pflegedienstmitarbeiterin hier vorbeigefahren ist, als überhöht an, da Sie offensichtlich nicht mehr reagieren konnte.

Dieser Umstand muss bei der Haftungsquote berücksichtigt werden. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun erneut, unter Berücksichtigung der Auffassung des BGH, über die Haftungsquote entscheiden.

BGH, Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23

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