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Arbeitsrecht aktuell Nachweis des ordnungsgemäßen Zugangs eines Kündigungsschreibens

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, außerdem muss der Arbeitgeber im Bestreitensfall den ordnungsgemäßen Zugang des Kündigungsschreibens im Prozess beweisen. Oft erfolgt die Übersendung des Kündigungsschreibens als Einschreiben mit Rückschein. Trifft der Zusteller den Kündigungsempfänger nicht an, wird das Originalschreiben bei der Post hinterlegt. Wenn der Arbeitnehmer es nicht abholt, erfolgt generell kein Zugang der Kündigung. Aus diesem Grunde erfolgt die Übersendung der Kündigung häufig per Einwurf-Einschreiben.

In einem Fall beim Arbeitsgericht Reutlingen legte der Arbeitnehmer zum Nachweis des Zugangs der Kündigung den Einlieferungsbeleg und einen "Sendestatus" zu. Das reichte weder dem Arbeitsgericht Reutlingen, noch dem Berufungsgericht. Der Arbeitnehmer hätte zumindest neben dem Einlieferungsbeleg bei der Post auch den Auslieferungsbeleg besorgen und dem Gericht vorlegen müssen. Außerdem hätte der Postbote, der die Auslieferung vorgenommen hat und der sich aus dem Auslieferungsbeleg ergibt als Zeuge benannt werden müssen. Ob das allerdings auch ausreicht, ist zweifelhaft. Die vorgelegten Belege sind allenfalls ein Indiz für den Zugang der Kündigung. Im Zweifel wird sich der Postbote tatsächlich nicht mehr an die Auslieferung erinnern können. Die Übersendung des Kündigungsschreibens per Einwurf-Einschreiben ist also problematisch. Um sicherzugehen, sollte die Kündigung immer durch persönliche Übergabe oder durch Zustellung per Boten erfolgen. Der Bote muss dann aber auch den Inhalt des übergebenen Briefumschlages kennen, damit nicht der Einwand erfolgt, es sei ein leerer Brief übergeben worden (Arbeitsgericht Reutlingen 19.03.19, 7 Ca 89/18).

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