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Steuerstrafrecht Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. € erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit gegeben.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt rund 47.900 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in Höhe von 16 Mio. € festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2023 insgesamt 34.600 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,5 Mrd. € festgestellt und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.460 Jahren verhängt.

Hinweis:

Ein Strafverfahren kann von Vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht und damit vollumfassend „reinen Tisch“ gegenüber dem Fiskus macht. Ein solcher Schritt sollte unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.

Quelle: BMF, Monatsbericht Oktober 2024 v. 22.10.2024 – Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023; www.bundesfinanzministerium.de


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
19. Dezember 2024

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