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Arbeitsrecht aktuell Weiterbeschäftigung im laufenden Kündigungsschutzverfahren aufgrund gerichtlich festgesetzter Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens

Im entschiedenen Fall (BAG 27.05.20, 5 AZR 247/19) war der Arbeitnehmer, nachdem er die erste Instanz des Kündigungsschutzverfahrens gewonnen hatte weiterbeschäftigt worden für den weiteren Lauf des Kündigungsschutzverfahrens in der Berufungsinstanz, nachdem das erstinstanzliche Gericht den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens verurteilt hatte. Später stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Kündigung wirksam war. Der Arbeitnehmer erhielt für die Zeit der Weiterbeschäftigung seinen Lohn. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts steht ihm aber für Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, also für Feiertage oder für die Zeit von Krankenfehlzeiten kein Zahlungsanspruch zu, weil er im Rahmen des Weiterbeschäftigungsverhältnisses (kein Arbeitsverhältnis!) in dieser Zeit keine Leistung für den Arbeitgeber erbracht habe.

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