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Mietrecht aktuell Wer trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen einer unrenoviert übergebenen Wohnung?

Wird eine Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben, ist eine Klausel, nach der er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, ohne angemessenen Ausgleich unwirksam. Der BGH hat nun entschieden, wer dann die Kosten für während des Mietverhältnisses erforderliche Schönheitsreparaturen trägt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (08.07.2020, VIII ZR 163/18) muss der Vermieter nur dafür sorgen, dass der Zustand aufrechterhalten bleibt, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte. Verschlechtert sich dieser erheblich, hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Dekorationszustandes. Da aber die Herstellung des ursprünglichen, bereits renovierungsbedürftigen Zustandes in der Regel nicht praktikabel bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist, sind in diesen Fällen Schönheitsreparaturen sachgerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Der Mieter kann deshalb eine solche Renovierung zwar verlangen, muss sich aber in angemessenem (in der Regel hälftigen) Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen, da er sonst mehr erhielte, als geschuldet ist.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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