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Werkrecht aktuell Werkvertragliche Mängelrechte ‐ Schadensersatz und fiktive Mangelbeseitigungskosten

Oder, wenn zwei sich streiten, entscheidet ein Dritter. Es scheint zum "high noon" zwischen dem VII. und dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu kommen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass eine Abrechnung des Auftraggebers vom Unternehmer verursachte Mängel eines Bauwerks nicht ohne Beseitigung des Mangels nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Man kann also nicht mehr auf Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens abrechnen und den Mangel tatsächlich nicht beseitigen lassen. Der Bundesgerichtshof hat dies mit der Notwendigkeit der Vermeidung einer Überkompensation begründet.

Damit steht der für das Baurecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf einem anderen rechtlichen Standpunkt als der für das Kaufrecht zuständige 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bleibt nämlich bei der ursprünglichen Auffassung, wonach es möglich ist, dass der Bauherr den Schadensersatz, den er auf der Grundlage fiktiver Mangelbeseitigungskosten erhält, völlig frei verwenden kann und gerade nicht in die Mangelbeseitigung stecken muss.

Der für das Kaufrecht zuständige 5. Zivilsenat wird nun zu entscheiden haben, ob er den sogenannten großen Senat des Bundesgerichtshofs anruft der dafür zuständig ist, zu entscheiden, wenn unterschiedliche Senate des Bundesgerichtshofs zu gleichen Rechtsfragen unterschiedliche Meinungen vertreten. Wie sich dies weiter entwickeln wird, kann mit Spannung abgewartet werden.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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