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Zivilrecht aktuell Wünsche bei der Betreuerwahl

Der Berufsbetreuer hat die Aufgabe als gesetzlicher Vertreter von Volljährigen aufzutreten. Die Notwendigkeit eines Betreuers besteht, wenn der Betreute selbst nicht oder nicht ausreichend dazu in der Lage ist, sich um seine eigenen Angelegenheiten eigenständig zu kümmern. Die Notwendigkeit der Betreuung wird vom Betreuungsgericht festgestellt. Das Betreuungsgericht legt zu Beginn den Umfang der Betreuung fest, also auch welche Aufgabenkreise die Betreuung umfassen soll.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 10.01.2024 – XII ZB 217/23 mit der Frage beschäftigt, ob der Betreute bei der Auswahl seines Betreuers mitentscheiden kann oder ob sich diese Auswahl an rein objektiven Kriterien bemessen muss.

In dem vorliegenden Fall geht es um eine 1985 geborene Frau mit Asperger-Syndrom, für die im Jahr 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde. Diese Betreuung umfasste unter anderem Finanz- und Versicherungsfragen. Im Jahr 2022, schlug der Betreuer vor, die Betreuung auch auf den Bereich der Gesundheitssorge auszuweiten. Der Grund dafür war, dass das Sozialamt aufgrund fehlender Mitwirkung der Frau keine Beiträge mehr an ihre Krankenkasse zahlte. Die Frau hatte auf Anraten ihrer Mutter ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden, was zu dieser Situation führte.

Die Betreute war nicht damit einverstanden, dass ihr Betreuer Sie nun auch in Fragen der Gesundheitssorge betreuen sollte. Sie wollte vielmehr, dass diese Aufgabe von ihrer Mutter übernommen wird.

Der BGH hat in diesem Fall im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschieden, dass der Wunsch der betreuten Person nach einem bestimmten Betreuer respektiert werden muss, selbst wenn ein anderer Betreuer objektiv vorteilhafter wäre. Obwohl die Fortführung der bestehenden Betreuung für die Betroffene objektiv vorteilhaft wäre, ändert dies nichts daran, dass ihr Wunsch nach ihrer Mutter als Betreuerin für die Gesundheitssorge respektiert werden muss. Der BGH betont, dass dieser Wunsch auf freier Willensbildung beruht und daher Beachtung finden muss.

Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Frau ein¬sichts¬fä¬hig ist und nach dieser Ein¬sicht auch han¬deln kann. Ist das der Fall, muss das bei der Auswahl eines Betreuers berücksichtigt werden.

BGH-Beschluss vom 10.01.2024 – XII ZB 217/23

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2024

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