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Versicherungsrecht aktuell Gehört der Sand auf dem Boden einer Reithalle zu dem Gebäude der Reithalle?

Das ist eine entscheidende Frage in einem Fall, in dem ein Sturmschaden eingetreten und von der Versicherung bezüglich der Schäden am Dach auch reguliert worden war. Teile des Daches und kleine Splitter waren aber auch auf den Reitsand gefallen, der erneuert werden musste, damit die Pferde ihre Hufe nicht auf dem verunreinigten Sand verletzen.

Für die Kosten in immerhin vierstelliger Höhe wollte die Versicherung aber nicht eintreten. Die Übernahme dieser Kosten hat sie abgelehnt.

Diese Frage beschäftigt nun die Gerichte. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Hallenboden, obwohl er nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist ein Gebäudebestandteil ist oder ob es sich um Zubehör handelt, das über eine Inhaltsversicherung zu versichern gewesen wäre. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Baustoffe und Bauteile nicht zu einer festen Einheit zusammengefügt sein müssen, um nach der Verkehrsanschauung als ganzes Teil des Bauwerks zu sein.

Das Landgericht Hagen hatte dazu die Ansicht vertreten, dass der Reithallenboden nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes gehört und nicht versichert sei. Dagegen hatte unsere Kanzlei Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Terminsladung wörtlich ausgeführt: "Hieran gemessen dürfte es nicht zweifelhaft sein, dass zur Fertigstellung einer Reithalle auch dessen Boden gehört, ohne den ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausscheidet."

Daraufhin wollte die gegnerische Versicherung es nicht mehr auf ein Urteil ankommen lassen, das veröffentlicht worden wäre. Sie hat freiwillig anerkannt und gezahlt!

Beitrag veröffentlicht am
15. März 2021

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