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Arbeitsrecht aktuell Anspruch auf Dankesformel im Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse enden in aller Regel mit einer sogenannten Dankesformel. In dieser Dankesformel wird das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers und der Dank für die geleistete Arbeit zum Ausdruck gebracht. Da beinahe alle Arbeitszeugnisse so enden, könnte das Fehlen einer Dankesformel negativ im Bewerbungsverfahren gewertet werden. Aus diesem Grund haben Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass in ihrem Arbeitszeugnis auch eine solche Dankesformel auftaucht.

Die Frage ist, ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber seinen Dank in das Arbeitszeugnis mit aufnimmt.

Manche Arbeitsgerichte haben angenommen, dass ein solcher Anspruch bestünde. Dieser Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht nun in seinem Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 widersprochen.

Aus dem Gesetz ergibt sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darunter fallen Angaben zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers. Eine Dankesformel ist nicht darunter zu fassen.

Ob sich ansonsten ein Anspruch auf Dank ergibt, ist eine Abwägungsfrage. Laut dem BAG muss abgewogen werden zwischen den möglicherweise erhöhten Bewerbungschancen des Arbeitnehmers auf der einen Seite und der unternehmerischen Freiheit sowie der Meinungsfreiheit des Arbeitgebers auf der anderen Seite.

Das BAG ist der Ansicht, dass insbesondere die Meinungsfreiheit, im Rahmen dieser Abwägung, besonders wichtig ist. Deswegen dürfte der Arbeitgeber nicht gezwungen werden, Passagen in das Arbeitszeugnis mit aufzunehmen, die möglicherweise nicht seiner echten Meinung entsprechen.

Eine Verpflichtung unwahre Formulierungen mit aufzunehmen kann auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat. Den Inhalt kann der Arbeitnehmer aber nur beeinflussen, falls die gesetzlichen Anforderungen an das Zeugnis nicht erfüllt sind. Gegen das Fehlen einer Dankesformel kann der Arbeitnehmer nichts tun. Es besteht kein Anspruch darauf den Arbeitgeber zu zwingen eine Dankesformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen.

BAG, Urteil v. 25.1.2022, 9 AZR 146/21

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