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Arbeitsrecht aktuell Arbeitsbereitschaft vergütungspflichtig?

Es gibt immer wieder Diskussionen, ob Arbeitsbereitschaft wie Vollarbeit zu bezahlen ist oder, weil der Arbeitnehmer ja nicht arbeitet, sondern nur in Bereitschaft ist, eine geringere Vergütung möglich ist. Nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (15.09. 20, 5 Sa 188/19), ist Arbeitsbereitschaft genau wie Bereitschaftsdienst eine Arbeitsleistung, die gemäß § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611 a BGB vergütet werden muss. Allerdings besteht keine Verpflichtung, Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit zu bezahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.

Beitrag veröffentlicht am
11. Dezember 2020

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