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Arbeitsrecht aktuell Bei Schnee und Glätte nicht zur Arbeit gekommen - und jetzt?

In Anbetracht der derzeitigen Wetterlage stellen sich fast alle Arbeitnehmer dieselben Fragen: Was mache ich, wenn ich es nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit schaffe? Drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass Sie auch bei schlechten Wetterverhältnissen zur Arbeit kommen und zwar pünktlich. Arbeitnehmer tragen somit das sog. Wegerisiko. Insbesondere, wenn das winterliche Verkehrschaos bereits absehbar ist, hat man schon im Vorfeld alle entsprechenden zumutbaren Vorkehrungen – wie beispielsweise früher loszufahren - zu treffen. Auf höhere Gewalt kann man sich dann nämlich gerade nicht mehr berufen.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Arbeitnehmer keinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn er zur pünktlichen Anreise zusätzliche Ausgaben, z.B. für ein Taxi, aufwenden muss.

Kommen Arbeitnehmer dennoch zu spät oder gar nicht zur Arbeit, muss der Arbeitgeber für die Fehlzeit keinen Lohn zahlen. Das ist ausnahmsweise nur dann anders, wenn ein „in seiner Person liegender Grund den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran hindert, seine Arbeit zu tun“ (§ 616 Abs. 1 BGB). Ein solcher Grund liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Arbeitsweg zu spät kommt. Schlechtes Wetter ist hiervon jedoch gerade nicht erfasst.

Der Arbeitgeber kann zudem verlangen, dass die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird. Er kann jedoch nicht fordern, dass dies am selben Tag geschieht. Im Übrigen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich auch abmahnen, wenn er zu spät zur Arbeit erscheint, allerdings nur, wenn dies wiederholt vorkommt. Wichtig ist stets, dass Sie – sobald eine Verzögerung oder ein Fernbleiben absehbar ist – Ihren Arbeitgeber informieren.

Beitrag veröffentlicht am
8. Februar 2021

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