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Arbeitsrecht aktuell Betriebsbedingte Kündigung bei ständiger Beschäftigung von Leiharbeitnehmern.

In vielen Betrieben werden neben der Stammbelegschaft oft nur mit wenigen Unterbrechungen ständig Leiharbeitnehmer eingesetzt. Kommt es zu einem gegebenenfalls nachhaltigen Auftragsrückgang, wollen viele Arbeitnehmer die Stammbelegschaft reduzieren und die Leiharbeitnehmer als "Personalreserve" weiterbeschäftigen. Das ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht zu akzeptieren.

Leiharbeitnehmer, die nahezu ständig beschäftigt würden, seien dann nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder für den Fall der Vertretung von fehlenden Stammarbeitnehmern anzusehen. Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln kann der Arbeitnehmer also in einem solchen Fall nicht die Stammbelegschaft reduzieren, sondern muss sich erst von Leiharbeitnehmern trennen (LAG Köln (2.9.20, 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20)).

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