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Straßenverkehrsrecht aktuell Folgekosten eines Abschleppvorgangs

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die durch ein Abschleppunternehmen verlangten Verwahrkosten in voller Höhe zu zahlen sind, wenn der Halter die Herausgabe des PKW verlangt hat und bereit ist, die bisher angefallen Kosten zu bezahlen.

Der Halter des abgeschleppten PKW hat sein Fahrzeug, an eine nahe Verwandte, verliehen. Diese stellte den PKW unbefugt auf einem Privatgrundstück ab. Das Grundstück wird von einem Unternehmen für die Eigentümer verwaltet. Die Verwaltung des Grünstücks hat, aufgrund des unbefugt parkenden PKW, einen Abschleppunternehmer beauftragt, den PKW vom Grundstück zu entfernen. Der Halter des PKW hatte demnach keinen Zugriff mehr auf seinen PKW, da dieser von dem beauftragten Abschleppunternehmer abgeschleppt und anschließend verwahrt wurde.

Der Abschleppvorgang ist vom Halter des PKW auch grundsätzlich im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu bezahlen. Der Halter des PKW hat nach fünf Tagen die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt. Dem stimmte der Abschleppunternehmer aber nur zu, wenn vorher die Abschlepprechnung beglichen wird. Dies führte zum Rechtsstreit zwischen dem Halter des PKW und dem Abschleppunternehmen.

In diesem Rechtsstreit forderte der Halter klageweise die Herausgabe seines PKW. Im Rahmen einer Widerklage machte der Abschleppunternehmer die Verwahrkosten geltend, die dadurch entstanden sind, dass der PKW auf dem Hof des Abschleppunternehmers stand. Der Streit um die Herausgabe hat sich zwischenzeitlich erledigt. Gestritten wurde noch über die Kosten der Verwahrung des PKW. Der Abschleppunternehmer machte Verwahrkosten in Höhe von fast 5000 € geltend. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Abschleppunternehmer Verwahrkosten für die ganze Zeit, in der der PKW auf dem Hof stand, geltend machen kann. Die erste Instanz beurteilte die Frage so, dass der Abschleppunternehmer die vollen 5000 € fordern durfte. Dem entgegen steht die Auffassung des Berufungsgerichts und des BGH. Beide Instanzen sind der Ansicht, dass dem Abschleppunternehmen lediglich ein Anspruch in Höhe von 75 € zu steht. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass der Halter des PKW bereits nach fünf Tagen die Herausgabe seines Fahrzeugs forderte. Mit dieser Forderung den Wagen herauszugeben, ist die Abwicklung des Abschleppvorgangs beendet. Aufgrund der Beendigung des Abschleppvorgangs endet ebenfalls der Erstattungsanspruch des Abschleppunternehmers. Der Abschleppunternehmer darf somit nur diejenigen Verwahrkosten fordern, die ihm für die fünftägige Verwahrung entstanden sind. Daraus folgt ein Anspruch in Höhe von 75 €. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt, wenn sich der Halter des PKW im Verzug der Annahme befunden hätte.

BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22

Beitrag veröffentlicht am
28. November 2023

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