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Arbeitsrecht aktuell Fristlose Kündigung bei Androhung, krank zu feiern

Eine sofortige fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kommt immer dann infrage, wenn es sich um eine gravierende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelt, die es dem Arbeitgeber nicht zugemutet, bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen zu lassen. So einen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden (21.07.20, 8 Sa 430/19). Der Arbeitnehmer wollte im entschiedenen Fall eine Weisung des Arbeitgebers nicht durchführen und drohte stattdessen, sich krankschreiben zu lassen. Diese Drohung sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als ausreichenden Grund für eine sofortige fristlose Kündigung an. Dabei war es nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankte oder ob die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig war.

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