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Verwaltungsrecht aktuell Fußballspielen bleibt verboten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.11.2020 – 13 B 1686/20 das landesweit geltende Verbot des Freizeit- und Amateursport für Nordrhein-Westfalen bestätigt. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung und auch aktuell ist in NRW der Freizeit- und Amateursport auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, d. h. z. B. Fitnessstudios, Schwimmbädern, Sporthallen, Leichtathletikzentren usw. verboten.

Lediglich die Sportausübung zu Hause oder außerhalb von Sportanlagen ist noch erlaubt. Der Antragsteller aus Grevenbroich, der Fußballspieler in der dortigen D1-Jugendmannschaft ist, beabsichtigte gerichtlich durchzusetzen, mit seinen Freunden wieder in der Öffentlichkeit Fußballspielen zu dürfen. Durch die Regeln – so der Antragsteller – werde den Kindern nicht nur die Möglichkeit sportlicher Betätigung, sondern auch ihr gewohntes soziales Umfeld genommen, was der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu sportlichen Betätigung von Kindern zuwiderläuft.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen weil es ausführt, dass Sport mit mehreren Personen nach wie vor ein Infektionsrisiko darstellt. Gerade bei Sportarten mit einer hohen körperlichen Anstrengung kann sich eine Infektion aufgrund der hohen Atemfrequenz viel besser verbreiten. Darüber hinaus gibt das Gericht zu bedenken, dass das Zulassen von Vereinssport automatisch auch wieder zu vermehrten sozialen Kontakten führen würde, was mit dem durch die Corona-Schutzverordnung beabsichtigten Zweck nicht in Einklang zu bringen ist.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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