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Handelsrecht aktuell GmbH-Geschäftsführer haften nicht persönlich für Mindestlohn

Eine äußerst relevante Entscheidung für GmbH-Geschäftsführer hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.03.2023 (8 AZR 120/22) getroffen. Danach hat ein GmbH-Geschäftsführer nicht persönlich mit seinem Vermögen zu haften, wenn die GmbH an den jeweiligen Arbeitnehmer nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

Eine GmbH hatte einen technischen Zeichner angestellt. Der Technische Zeichner nahm zwei Geschäftsführer der GmbH persönlich in Anspruch wegen eines nicht gezahlten Entgeltes in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes. Der Technische Zeichner hatte im Juni 2017 an 22 Arbeitstagen keinen Lohn von der GmbH erhalten. Im November 2017 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Bundesarbeitsgericht hat völlig zu Recht einen Schadensersatzanspruch des technischen Zeichners gegenüber den Geschäftsführern verneint. Die Pflichten von Gesellschaftern sind grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Lehrbuchartig hat das Bundesarbeitsgericht herausgearbeitet, dass § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz gerade eine beschränkte Haftung der Geschäftsführer vorsieht. Eine Durchgriffshaftung könne nur dann angenommen werden, wenn ein besonderer Haftungsgrund besteht.

Die Nichtzahlung des Mindestlohnes erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Bußgeldtatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 20 Mindestlohngesetz ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Würde man annehmen, dass die vorgenannten Paragrafen ein Schutzgesetz darstellen, würde dies bedeuten, dass Geschäftsführer von Arbeitnehmern selbst bei nur leicht fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden könnten. Eine zivilrechtliche Haftung der für den Arbeitgeber handelnden Organe (hier Geschäftsführer) hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen.

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