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Reiserecht aktuell Keine Pflicht zur Annahme von Gutscheinen bei coronabedingt abgesagten Pauschalreisen

Mit Wirkung vom 31. Juli 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht in Kraft getreten. In § 6 des Art. 240 EGBGB ist nunmehr geregelt, dass Reiseveranstalter im Falle einer coronabedingten Absage einer vor dem 08.03.2020 gebuchten Pauschalreise dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten können.

Der Reisende hat dabei die Wahl, ob er das Angebot annimmt oder auf Rückerstattung des Reisepreises besteht. Auf dieses Wahlrecht ist der Reisende hinzuweisen. Entscheidet sich der Reisende für die Annahme des Gutscheins, dürfen diesem weder für die Ausstellung noch für die Übermittlung oder Einlösung Kosten entstehen. Der Reisegutschein ist bis zum 31.12.2021 einschließlich gültig. Wurde der Gutschein in dieser Zeit nicht eingelöst, hat der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen nach Ende der Gültigkeitsdauer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines Gutscheins jedenfalls dann von Vorteil ist, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmelden muss. Grund dafür ist die ergänzende staatliche Absicherung, die im Fall der Insolvenz dergestalt greift, dass Reisende die Erstattung ihrer Vorauszahlung bis zur vollen Höhe von der Bundesregierung erhalten.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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