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Mietrecht aktuell Mieter erhält Erstattung der Reparaturkosten für Gastherme

Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 7. März 2023 (Az.: 31 C 2886/21) entschieden, dass Mieter im Falle einer defekten Gastherme Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten durch den Vermieter haben können. In diesem Beitrag erläutern wir die Details dieser Entscheidung und was sie für Mieter in ähnlichen Situationen bedeutet.

In dem vorliegenden Fall verlangte der Mieter von seinem Vermieter die Erstattung der Kosten für den Austausch einer defekten Gastherme, die für die Wärmeversorgung der Wohnung verantwortlich war. Der Vermieter hatte auf wiederholte Aufforderungen des Mieters nicht reagiert und den Austausch der Therme nicht vorgenommen. Der Mieter sah sich daher gezwungen, selbst eine Reparatur durchführen zu lassen. Nachdem der Vermieter weiterhin keine Erstattung der Reparaturkosten vornahm, klagte der Mieter auf Rückerstattung der angefallenen Ausgaben.

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf § 535 BGB, der die Pflichten des Vermieters hinsichtlich der Instandhaltung der Mietsache regelt. Der Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt. Hierzu gehört auch die funktionstüchtige Heizungsanlage. Da der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, befand das Gericht, dass der Mieter die Reparaturkosten zu Recht selbst getragen hatte. Die Klage wurde zugunsten des Mieters entschieden, und der Vermieter wurde zur Rückzahlung der Kosten in Höhe von 5.934,89 Euro verurteilt. Das Gericht argumentierte, dass der Mieter im Falle der Untätigkeit des Vermieters zu einer Selbstvornahme der Reparatur berechtigt sei.

Dieses Urteil zeigt, dass Mieter in Fällen, in denen der Vermieter notwendige Reparaturen nicht zeitnah durchführt, selbst aktiv werden können. Wenn die Mängelbeseitigung erforderlich ist und der Vermieter sich nicht kümmert, haben Mieter grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Mieter sollten ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, wenn ihr Wohnkomfort beeinträchtigt wird.

Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.03.2023, Az.: 31 C 2886/21

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