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Mietrecht aktuell Mietsicherheit und Aktien – Kann das passen?

Das Amtsgericht Köln verhandelte einen Streit, der sich um die Rückgabe einer in Aktien angelegten Mietsicherheit handelte. In dem entschiedenen Fall ging es um eine ursprüngliche 800-Mark-Kaution, die im Jahr 1960 hinterlegt wurde als Mietsicherheit. Der Kurswert der Aktien lag bei Ende des Mietverhältnis im Jahre 2021 bei 115.000 Euro.

Dem Gericht stellte sich die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, Erträge, die aus den Aktien resultieren, die auf Grundlage der Mietsicherheit erworben wurden, dem Mieter auzuzahlen. Hier positionierte sich das Amtsgericht Köln wie folgt:

„Der Mieter als Sicherungsgeber trägt das Risiko eines Wertverlustes der Sicherheit bei Rückgabe, er erhält aber auch die Chance auf Gewinne und ihm steht die Rendite in Form von Dividenden zu. Dass sich infolge veränderter Umstände die damalige Kapitalbeschaffung für die Beklagte zu 1) (Vermieterin) aus heutiger Sicht nicht mehr so günstig darstellt, ist ihr eigenes Risiko.“

Das Amtsgericht Köln begründete seine Entscheidung auch damit, dass § 551 Abs. 3 S. 3 BGB vorsieht vor, dass die Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der Anlageform dem Mieter zustehen. Von dieser Vorschrift abweichende Vereinbarungen sind nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Bei dem im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten Recht der Vermieterin, anstatt der Aktien den Nominalwert auszuzahlen, handelt es sich um eine derartige Vereinbarung. Hierdurch wird nämlich der Vermieterin das Recht eingeräumt, unilateral einen Teil der Erträge, nämlich etwaige Kursgewinne, für sich in Anspruch zu nehmen.

Folglich musste die Vermieterin die 832 Aktien an die Mieterin herausgeben. Jetzt muss abgewartet werden, ob die Vermieterin das Urteil akzeptiert oder doch Berufung einlegt.

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