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Arbeitsrecht aktuell Muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Attest von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit ist?

Über diese Frage hatte soeben das Arbeitsgericht Siegburg zu entscheiden (Urteil v. 16.12.2020, AZ: 4 Ga 18/20).

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihn vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreite. Entsprechend wollte er im Betrieb beschäftigt werden, was der Arbeitgeber verweigerte. Das Arbeitsgericht Siegburg hat jetzt bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist einen entsprechend befreiten Mitarbeiter im Betrieb zu beschäftigen, weil der Schutz der anderen Arbeitnehmer vorgehe. Außerdem hatte das Gericht bemängelt, dass das ärztliche Attest überhaupt nicht aussagekräftig war. Eine wirksame Befreiung setze voraus, dass es konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalte, warum eine Maske nicht getragen werden könne.

Beitrag veröffentlicht am
21. Januar 2021

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