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Mietrecht aktuell Nebenkosten: Miete für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig

Lange Zeit ungeklärt durch den Bundesgerichtshof war bisher die Frage, ob Vermieter die Kosten für die Anmietung, statt des Kaufs, von Rauchwarnmeldern auf Ihre Mieter umlegen können.

Der VIII. Senat des BGH (Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20) hat nunmehr klargestellt, dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht mit dem Willen des Verordnungsgebers vereinbaren ließe, wenn man die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte – Miete von Rauchwarnmeldern im Gegensatz zu den Anschaffungskosten als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV) einordnet. Denn das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach eine Regelung über die Umlagefähigkeit von anderen als den in § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV ausgewiesenen Mietkosten versehentlich unterblieben ist.

Dagegen kann der Vermieter die Wartungskosten der Rauchwarnmelder nach wie vor auf den Mieter umlegen.

Beitrag veröffentlicht am
20. Juni 2022

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